Stimmen im Kopf

Mithören und Mitmachen in den Nürnberger Prozessen (1945–1949)

  1. Ton im Bild
  2. Übersetzungen
  3. Nürnbergs Soundscape
  4. Den Kopfhörer benutzen
  5. Recht hören

Anmerkungen

1. Ton im Bild

Dass der Angeklagte dem Gerichtsreporter sympathisch gewesen wäre, kann man kaum behaupten. Der Delinquent, so notierte Ilja Ehrenburg während des ersten Nürnberger Prozesses, sei »ein übler Komödiant«, »gleicht einem alten Weib, und seine Kopfhörer sehen wie ein Kopftuch aus. Er spielt die Rolle des gutmütigen Onkels, der zufällig eine Million Menschen ermordet hat.«1 Als sowjetischer Berichterstatter entsprach es schwerlich Ehrenburgs Selbstverständnis, die Angeklagten in ein freundliches Licht zu setzen, und für den weithin – nicht zuletzt von sich selbst – als Anführer der verbliebenen Regimespitze wahrgenommenen Hermann Göring galt dies ganz besonders. Doch während andere Prozessbeobachter die nach Abschminken, Drogenentzug und Gewichtsverlust wiedergewonnene, maskuline Statur des Reichsmarschalls a.D. betonten,2 bemühte sich Ehrenburg nach Kräften, ein effeminiertes Bild zu zeichnen und Göring lächerlich zu machen. Das Kopftuch passte da ins Bild – irritierend war allenfalls, dass ausgerechnet ein Kopfhörer diesen Eindruck vermitteln sollte. Weder sah das im Nürnberger Justizpalast verwendete, metallene Gerät so aus, noch wollte es mit seiner Verwendung in Militär und Nachrichtentechnik so recht zum Anliegen des Journalisten passen.3

Ehrenburgs Skizze zeugte also von einer Art künstlerischer Freiheit, doch sein Akzent auf den Kopfhörer als Prozess-Accessoire war keineswegs ungewöhnlich, ganz im Gegenteil. In den Myriaden von Abbildungen, die im Gerichtssaal entstanden, ist der Kopfhörer allgegenwärtig: sowieso in den Fotos und Filmaufnahmen, die illustrieren, dass nahezu alle Anwesenden Headsets nutzten,4 aber auch in den zahlreichen Zeichnungen, die internationale Karikaturisten anfertigten. Selbst dort, wo die Zeichner ihre Objekte aus dem räumlichen Zusammenhang des Gerichtssaals herauslösten, versahen sie diese oftmals mit Kopfhörern – und tatsächlich legt das Göring-Portrait aus der Feder von Günter Peis nahe, wie Ehrenburg auf seine Idee gekommen sein mag.5

Hermann Göring mit Kopfhörer, gezeichnet vom jungen österreichischen Journalisten Günter Peis (1927–2012) im Oktober 1946 (aus: Günter Peis, Nuremberg Court Cartoons. Photographs of the Judges and Prosecutors. Cartoons of the Defendants, o.O. o.J. [ca. 1947]; Peace Palace Library, Den Haag)

Nicht selten verschmolzen Haupt und Hörer, und dies galt nicht nur für die Männer auf der Anklagebank, sondern für den gesamten Saal. Der Kopfhörer egalisierte die ansonsten unübersehbaren Unterschiede zwischen Anklägern und Verteidigern, zwischen Angeklagten und Richtern, zwischen Dolmetschern und Zuschauern, zwischen Gerichtsschreibern und Medienvertretern. Unter den wackligen, rund 20 cm großen Gestellen aus Metall, Draht, Kordel und Bakelit-Muscheln waren gewissermaßen alle gleich. Zudem trug der Umbau des Gerichtssaals den medialen Erfordernissen mit erhöhten Dolmetscherkabinen, ausreichend Platz für Aufzeichnungsgeräte sowie einer zentral platzierten Leinwand sichtlich Rechnung.6 Überkommene gerichtsräumliche Hierarchien fanden sich gleichwohl im dialektischen Gegenstück der Kopfhörer wieder, den Mikrophonen. Während jeder der vier Richter über ein eigenes verfügte,7 gab es für alle anderen Beteiligten lediglich eine Handvoll weiterer Apparate: eines im Zeugenstand, eines am von Anklage und Verteidigung gemeinsam genutzten Rednerpult sowie ein tragbares Mikrophon, das insbesondere für die Eingangsplädoyers und die letzten Worte der Angeklagten eingesetzt wurde. Vier Mikrophone waren unterdessen für die DolmetscherInnen vorgesehen.8

Doch während die Mikrophone allein durch die Techniker reguliert wurden, lag es an jedem einzelnen Zuschauer oder vielmehr Zuhörer, wie sie oder er das ungewohnte Headset verwendete: auf dem Kopf, am Ohr oder gar nicht, die Sprache zwischen Deutsch, Englisch, Französisch oder Russisch wählend. Und wenngleich es zwar unpraktisch, aber nicht unmöglich war, in den Saal hinein zu sprechen (oder zu schreien), war ein sinnvolles Zuhören ohne technische Hilfe kaum praktikabel. Erst der Kopfhörer vermittelte den Zugang zum und die Teilnahme am Verfahren. »You cannot hear«, konstatierte der Vorsitzende Richter Lord Lawrence, »without your earphones on.«9

Kopfhörer, Mikrophon, Lampen
(Stadtarchiv Nürnberg, A 65/II Nr. RA-051-D;
Foto: Ray D’Addario)

2. Übersetzungen

Der Kopfhörer oder vielmehr die komplexe Maschinerie, an deren Ende er stand, war zunächst einmal die Lösung eines fundamentalen praktischen Problems: ein Strafverfahren zu organisieren, das in mindestens vier Sprachen – und in der Praxis aufgrund von Zeugen mit unterschiedlichen Muttersprachen deutlich mehr10 – gehalten werden musste, und dies mit einem Personal, das im Durchschnitt mäßig polyglott war. Das Französische hatte im Nachgang der Pariser Friedensverhandlungen von 1919 seinen Anspruch als Lingua franca internationaler Diplomatie eingebüßt, und spätestens mit der Gründungskonferenz der Vereinten Nationen (die parallel zu den Nürnberger Vorbereitungen stattfand) war Mehrsprachigkeit zum neuen Standard geworden. Traditionelle Behelfsmittel wie Flüsterübersetzung waren nicht praktikabel, während das etablierte konsekutive Dolmetschen angesichts der schieren Zahl von Beteiligten das Verfahren bis zur Lähmung zu verlangsamen drohte. Dass dem Anspruch rechtsstaatlicher Strafprozesse, direkt und rasch zu urteilen, so kaum zu genügen sein würde, war den Planern der Nürnberger Tribunale ebenso klar, wie ihnen das Kostenargument vor Augen stand: Ein mehrjähriger internationaler Prozess würde enorme Personalmittel beanspruchen und zugleich das symbolische Kriegsende immer weiter hinausschieben.11

Die Lösung fand sich im Simultandolmetschen, einer vor dem Krieg begonnenen, doch erst in Nürnberg im großen Stil erprobten Technik.12 Um Technik ging es in mehrfacher Hinsicht, denn neben qualifiziertem Personal bedurfte es geeigneter Apparaturen und Verfahren. Das Personal wurde von Léon Dostert, während des Krieges Eisenhowers Übersetzer und später Gründer des Institute of Languages and Linguistics an Georgetowns Diplomatenschule,13 gezielt angeworben bzw. von den übrigen alliierten Delegationen abgeordnet.14 Die Apparate stellte die International Business Machines Corporation (IBM) mitsamt mehreren hundert Kopfhörern kostenlos bereit, und die Verfahrensweisen wurden vor Prozessbeginn im Dachgeschoss des Justizpalasts einstudiert.15

Nachdem sich das Tribunal noch konventionell gedolmetscht in Berlin konstituiert hatte,16 lief mit der Anklageverlesung am 21. November 1945 die Übersetzungsmaschinerie in Nürnberg an. Im hinteren linken Teil des Gerichtssaals platziert, fanden sich zu jeder Zeit zwölf DolmetscherInnen, die in Dreierteams für jeweils eine der vier offiziellen Sprachen verantwortlich waren. Durch bald als »Aquarium« bekannte, nach oben offene Glasscheiben voneinander und vom Saal getrennt, hatten sie den Blick auf Richter- und Anklagebänke, Rednerpult und Zeugenstand, damit sie Lippenbewegungen, Mimik und Gestik verfolgen konnten.17 Um die Akkuratesse der Übersetzungen zu garantieren, waren zugleich sogenannte Monitore – Personen, nicht Maschinen – im Saal eingesetzt, während ein weiteres Zwölferkontingent in einem Nachbarraum mithörte; eine dritte Schicht hatte jeweils Ruhezeit, der enorm strapaziösen Arbeit Tribut zollend. Weitere Sicherheitsnetze wurden über die stenographischen und maschinenschriftlichen Protokolle sowie deren Kontrolle nach den Reinschriften gespannt.18

US-Personal an der IBM-Anlage zur Koordination der DolmetscherInnen und der Übertragungstechnik
(Wikimedia Commons; National Archives and Records Administration [NARA]/Public Domain)

Nicht wenigen Beteiligten erschien die Leistung der kaum erprobten Anlage und der mehrheitlich als Novizen zur Simultanübersetzung gekommenen, zudem sehr jungen DolmetscherInnen als kleines Wunder. Ein amerikanischer Anklagevertreter notierte, die IBM-Maschine laufe »like a million dollars«, während sich ein Kollege von der Reibungslosigkeit beeindruckt zeigte.19 Allerdings waren nicht alle Beteiligten so eingenommen von dem neuen Verfahren. Insbesondere die Angeklagten und ihre Rechtsbeistände beschwerten sich wiederholt über ihrer Meinung nach falsche oder irreführende Übersetzungen, was ebenso zahlreiche Unterbrechungen, Klärungen und Wiederholungen nach sich zog wie Ermahnungen an Zeugen nötig waren, die Kopfhörer nicht vorzeitig abzulegen.20 Der britische Ersatzrichter Norman Birkett zeigte sich unzufrieden mit der Qualität – weniger der Technik als vielmehr der DolmetscherInnen. Birkett, dessen rhetorischen Ansprüchen allein Edward Gibbon gerecht wurde, beklagte sich in seinem Tagebuch wiederholt über die Gewalt, die der englischen Sprache angetan werde, und fand für das Übersetzerteam nur harte Worte.21

Der Brite blieb jedoch die Ausnahme, und die Fähigkeit der Dolmetscher und ÜbersetzerInnen, Begriffe selbst für die dunklen Fallgruben der Lingua Tertii Imperii (wie Victor Klemperer die Sprache des NS-Regimes zur selben Zeit taufte22) zu finden und die Beschreibungen vermeintlich unaussprechlicher, aber eben doch ausgesprochener Verbrechen in neue Worte zu kleiden, ist oft gerühmt worden.23 Das Zusammenspiel technischer Innovation und linguistischer Brillanz schilderten Ann und John Tusa in ihrer klassischen Darstellung des ersten Nürnberger Prozesses als »eine Art Pfingstwunder«; Cornelia Vismann hat von der »Bewältigung der babylonischen Sprachverwirrung nach 1945« gesprochen.24

3. Nürnbergs Soundscape

Vismann hat zugleich auf die veränderten Dynamiken und Hierarchien im Nürnberger Justizpalast – und darüber hinaus im multimedial konstituierten Gerichtsprozess als distinkten Typus – hingewiesen: Die Technik selbst erscheint bei ihr als Herrin des Verfahrens, wenn mittels farbiger Glühbirnen die Wortgeschwindigkeit gedrosselt oder der Redebeitrag abgebrochen wird, das Mischpult die Stimmen schaltet und verwaltet.25 Ganz so umstürzend war die Nürnberger Übersetzungsordnung nicht – die DolmetscherInnen sind auf Fotografien mit handgeschriebenen Zetteln und der Aufschrift »Slow« zu sehen, die letzte Entscheidung über Worterteilung, Wiederholung und dergleichen trafen die Richter –, doch der »Takt des Simultanen« durchzog die Verhandlungen vor allen dreizehn Nürnberger Tribunalen in eigentümlicher Weise.26 Denn »simultan« bedeutete nicht vollkommene Gleichzeitigkeit: Zwischen gesprochenem Wort und übersetzter Wendung vergingen einige Sekunden. Dieses Phänomen der décalage war folgenreich,27 gab es doch den Mehrsprachigen unter den Angeklagten und Zeugen zusätzliche Bedenkzeit. Dass allerdings ganze Kreuzverhöre an diesem Umstand scheiterten, wie der amerikanische Hauptankläger Robert H. Jackson nach seiner frustrierenden Erfahrung mit Göring behauptete, ist unwahrscheinlich.28

Vorn die britische, dahinter die französische Bank der DolmetscherInnen; der US-Offizier rechts im Bild war
einer der sogenannten Monitore,
welche die Formulierungen zusätzlich prüften.
(National Archives and Records Administration [NARA], College Park, MD, USA, Signatur 238 NT-3/Public Domain)

Eindringlicher war die kanonartige Wirkung, wenn die ins Rednermikro gesprochenen Worte zunächst allein anklangen, sich dann mit der einsetzenden Übertragung mischten, ehe diese wiederum verhallte. Zugleich bedeutete das Erfordernis, kurze, einfache Sätze betont langsam vorzutragen, dass einstudierte rhetorische Finessen an Effekt verloren. Nicht nur Stocken, Abbrüche und Nachfragen störten den Rhythmus und untergruben die Wirkung des gesprochenen Wortes: In den übersetzten Versionen, die durch die – zudem oft rauschenden und knarzenden – Kopfhörer gesandt wurden, flachte die Intonation weiter ab. Hinzu kam ein Akzentwechsel, den Birkett überspitzt charakterisierte, wenn er die Diskrepanz beobachtete, die entstand, wenn ein »robust and vigorous« Angeklagter von einem Dolmetscher übersetzt wurde, den er als »a stout, tenor-voiced man with the ›refayned‹ and precious accents of a decaying pontiff« beschrieb.29

Décalage, geringes Tempo, arrhythmische Dynamik und verzerrte Tonalitäten kennzeichneten die spezifische Klanglandschaft (Soundscape)30 der Nürnberger Verfahren und beförderten nicht zuletzt jenen Eindruck von Langeweile, den ProzessbeobachterInnen wie Rebecca West aus dem Justizpalast mitnahmen.31 Dass sie dem Geschehen überhaupt nur folgen konnte, weil Technik und Procedere ihr einen Zugang in Gestalt des Kopfhörers erlaubten, entging West indes ebenso wie das Gespür dafür, dass in der vermeintlich defizitären Eloquenz auch prozessuale Fairness zum Ausdruck kam. Und ironischerweise beförderten die Kopfhörer die Verfahrensteilnahme gleich doppelt: einerseits durch das Einblenden in den Übertragungsfluss, andererseits durch das Ausblenden des Hintergrundlärms von Rede und dreifacher Übersetzung, von Tuscheln, Räuspern und Husten, von Blättern und Schreiben, von Hin- und Herrutschen und Laufen. Gerichtssaal 600 war alles andere als ein Ort andächtigen Lauschens.32 Die Headsets erlaubten mithin das private Hören mit seiner »geography of the mind« und vermittelten zugleich eine kollektive Erfahrung, in der aus Zuhörern »Ohrenzeugen« wurden.33

Befragung des ehemaligen Generalfeldmarschalls Albert Kesselring als Zeuge,
13. März 1946

4. Den Kopfhörer benutzen

Die Kopfhörer übertrugen nicht nur den Stand der Verhandlung, sie bereiteten selbst Umstände. Defekte, falsch eingestellte, durch Interferenzen gestörte, nicht richtig aufgesetzte Hörer behinderten den Verfahrensgang – am markantesten in jenem Moment, als Göring auf die Verhängung seiner Todesstrafe wartete und die Technik versagte.34 Als allgegenwärtiges Utensil wurden sie in Übersprunghandlungen integriert: Angeklagte und Verteidiger nestelten an Hörmuscheln, Zeugen verhedderten sich im Kabel, Richter lüfteten ihre Hörer für ein kurzes privates Wort. Schütteres Haar erleichterte die Handhabung, aufwendigere Frisuren erlaubten die (Selbst-)Inszenierung mit Headset, und ein Kopfverband war evident hinderlich.35

Befragung des ehemaligen Generalfeldmarschalls Friedrich Paulus als Zeuge,
11. Februar 1946
Dolmetscherin Elly Kupfer präsentiert die neue Simultan-Anlage bei einem Fototermin
(Stadtarchiv Nürnberg, A 65/II Nr. RA-045-D; Foto: Ray D’Addario)
Korrektur der Red., 22.10.2020:
Elly Kupfer war keine Dolmetscherin,
sondern eine Sekretärin der Verteidigung.

Doch darüber hinaus gaben die Kopfhörer den Prozessbeteiligten selbst ein neues Instrument an die Hand, mit dem sie im Gericht kommunizierten.36 Das Nachstellen und Festzurren der Headsets signalisierte dem aufmerksamen Betrachter Konzentration wie im Falle Richter Francis Biddles; ihr demonstratives Absetzen illustrierte offenbar Desinteresse, wie bei Rudolf Heß, der über weite Strecken des Verfahrens auf akustische Unterstützung verzichtete.37 Die Abnahme konnte Protest gegen bestimmte Interpretationen bedeuten – so als Baldur von Schirach es ablehnte, für die Deportation von 50.000 sowjetischen Kindern verantwortlich gemacht zu werden –, oder aber Unmut ob einzelner Übersetzungen, wie bei Alfred Rosenberg, der mit dem Absetzen des Kopfhörers den Beweisvortrag unterbrach, um eine fehlerhafte Formulierung seinerseits in fließendem Russisch zu korrigieren.38 Der lautstarke Einsatz eines auf das Pult geknallten oder zu Boden geworfenen Kopfhörers artikulierte für die Zuschauer und Zuhörer verständliche Verärgerung, etwa nach Jacksons erfolglosem Kreuzverhör Görings oder den Schuldsprüchen über Ernst von Weizsäcker 1949 und Erich von Manstein kurz darauf vor einem britischen Gericht. Gleichwohl waren dies stets Zuschreibungen, und Weizsäckers Sohn und Hilfsverteidiger Richard bestand noch in seinen Erinnerungen darauf, es habe sich um ein Versehen gehandelt, nicht aber um mangelnden Respekt dem Gericht gegenüber.39

Dieselbe Handlung konnte indes diametrale Interpretationen zulassen: Während der französische Richter Robert Falco die Handhabung des Kopfhörers durch Göring bei der Strafmaßverkündung als »posément et minutieusement« beschrieb, schlossen Tusa und Tusa auf der Basis von Zeitungsartikeln, der frühere Reichsmarschall habe das Headset »with studied casualness« aufgesetzt.40 Ebenso mag das als ostentatives Desinteresse gedeutete Ablegen der Hörer zumindest gelegentlich ihrem mangelnden Tragekomfort geschuldet gewesen sein; ohne Leder- oder Kunststoff-Ummantelung waren die Muscheln vermutlich wenig bequem, zumal die meisten Zuhörer kaum daran gewöhnt waren, Kopfhörer zu tragen.

Offen scheint schließlich auch die Frage zu sein, ob der Erhaltungszustand jener Exemplare, die von den 21 Angeklagten vor dem IMT verwendet wurden, unterschiedliche Benutzungsintensitäten spiegelt. Stellt man die geflickten Kopfhörer von Wilhelm Keitel und Alfred Jodl den besser erhaltenen – weil weniger oft auf- und abgesetzten? – Stücken von Rudolf Heß und Julius Streicher gegenüber, mag dies plausibel scheinen. Vielleicht sind die Unterschiede aber auch bloß der Lagerung bei IBM geschuldet, von wo aus die Kopfhörer erst 1996 an das United States Holocaust Memorial Museum in Washington abgegeben wurden.41

5. Recht hören

Dass der Technologiekonzern ein vollständiges Set ein halbes Jahrhundert lang aufbewahrte, deutet bereits an, wie rasch der Nürnberger Kopfhörer zu einer ikonischen Requisite der Nachkriegsprozesse avancierte. Und weil die mediale Aufmerksamkeit zuvorderst den Angeklagten galt, waren es insbesondere ihre Gesichter, die mit den Headsets verschmolzen. Ob Hermann Göring in Nürnberg, Hideki Tōjō in Tokio, Adolf Eichmann in Jerusalem oder Burt Lancaster im Oscar-prämierten Film »Judgement at Nuremberg« (1961): So sahen Angeklagte in internationalen Prozessen (oder solchen von internationalem Interesse) aus.42 Bis heute zählen Kopfhörer zur Standardausstattung internationaler Diplomatie wie auch der internationalen Tribunale, die seit den 1990er-Jahren entstanden.43 In Gerichtssälen wie jenen von Arusha, Den Haag oder Phnom Penh ist die auditive Struktur des Verfahrens der Architektur bereits eingeschrieben. Nicht nur das Publikum ist durch schalldichte Glaswände vom Geschehen getrennt, auch die DolmetscherInnen befinden sich in vollständig separierten, schallisolierten Kabinen. In den Verhandlungen des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda (ICTR, 1994–2015) zergliederte sich die Klanglandschaft, nicht unähnlich den Studioaufnahmen professioneller Musiker, gar in sechs verschiedene Räume und führte zu entsprechend unterschiedlichen (Hör-)Erlebnissen. Mehr noch, ohne Kopfhörer war die Prozessteilnahme nun vollkommen ausgeschlossen.44

Urteilsverkündung im Fall Ferdinand Nahimana vor dem ICTR, 3. Dezember 2003

Will man internationale Gerichtsverfahren als Praktiken und mit Blick auf ihre performativen Aspekte untersuchen, führt am Headset also kein Weg vorbei. Noch grundsätzlicher erinnert uns der Kopfhörer daran, dass die auditive Dimension für jedes Gerichtsverfahren – im Englischen nicht umsonst ein legal hearing – konstitutiv ist: An seiner Wurzel liegt die Rhetorik, seine Bestandteile sind Sprechakte, und der Ton macht auch hier die Musik.45 Vor Gericht wird angehört, verhört, zugehört; Anklageschriften und Beweisdokumente werden verlesen (und durch die Aufnahme ins Protokoll wiederum verschriftlicht);46 am Ende wird Recht gesprochen. Bezeichnenderweise scheiterte in Nürnberg der Versuch der Anklage, ihre gesammelten Dokumentmassen buchstäblich gebündelt vorzulegen statt vorzulesen, am Widerstand der Richter:47 quod non est locutus non est in actis.


Anmerkungen:

1 Ilja Ehrenburg, Auf den Straßen Europas. Reportagen, Berlin 1947, S. 117f. Vgl. aber mit anderem Akzent Boris Polewoi, Nürnberger Tagebuch, Berlin 1974, S. 182-189.

2 Beispielhaft Franz von Papen, Der Wahrheit eine Gasse, München 1953, S. 625; Edgar Faure, Mémoires II. »Si tel doit être mon destin ce soir…«, Paris 1984, S. 25; Francis Biddle, In Brief Authority, Westport 1976, S. 438f.; John E. Dolibois, Pattern of Circles. An Ambassador’s Story, Kent 1989, S. 85, S. 129; Robert Falco, Juge à Nuremberg. Souvenirs inédits du procès des criminels nazis, Nancy 2012, S. 54, S. 81f.

3 Zur Genealogie des Kopfhörers als technisches Instrument sowohl zum Hören wie zum Nichthören siehe Charles Stankievech, From Stethoscopes to Headphones. An Acoustic Spatialization of Subjectivity, in: Leonardo Music Journal 17 (2007), S. 55-59, und Mack Hagood, Quiet Comfort. Noise, Otherness, and the Mobile Production of Personal Space, in: American Quarterly 63 (2011), S. 573-589.

4 Die wichtigste Ausnahme bildete das Wachpersonal, dessen Mitglieder – ähnlich den von Bühne bzw. Spielfeld abgewandten Sicherheitskräften bei Konzerten und Fußballspielen – nicht in das Geschehen eingeblendet wurden, allerdings mit umgekehrtem Effekt: Sie sahen, hörten aber nicht (bzw. nur die Wortmeldungen in ihrer jeweils eigenen Sprache).

5 Vgl. u.a. David Low, Low’s Autobiography, New York 1957, S. 387, S. 359, und die Abbildungen in Francine Hirsch, The Soviets at Nuremberg. International Law, Propaganda, and the Making of the Postwar Order, in: American Historical Review 113 (2008), S. 701-730. Zu Peis bislang nur Lothar Höbelt, Günter Peis, Journalist und Historiker, ›Fact Finder‹ der Zeitgeschichte, in: Das Fenster 59 (1995), S. 5691-5705.

6 Dazu die Erinnerungen von Dan Kiley, Architect of Palace of Justice Renovations, in: Bruce M. Stave/Michele Palmer/Leslie Frank (Hg.), Witnesses to Nuremberg. An Oral History of American Participants at the War Crimes Trials, New York 1998, S. 15-36; vgl. auch Hans-Ulrich Wagner, Der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess als Medienereignis. Die Berichterstattung durch die Rundfunksender in den westalliierten Besatzungszonen 1945/46, in: Zeitgeschichte-online, Oktober 2015.

7 Die vier Ersatzrichter hatten keine eigenen Mikrophone; in den Nachfolgeprozessen (Nuernberg Military Tribunals, NMT) standen je nach Tribunalbesetzung drei bis vier Apparate zur Verfügung.

8 Francesca Gaiba, The Origins of Simultaneous Interpretation. The Nuremberg Trial, Ottawa 1993, S. 61f., S. 68.

9 Trial of the Major War Criminals before the International Military Tribunal (IMT), Nuremberg 14 November 1945 – 1 October 1946, 42 Bde., Nürnberg 1947, hier Bd. XV, S. 525. Vgl. dieselbe Beobachtung in der wegweisenden Studie von James E.K. Parker, Acoustic Jurisprudence. Listening to the Trial of Simon Bikindi, Oxford 2015, S. 184.

10 Zeugen konnten in der Regel ihre Muttersprachen verwenden. Lediglich im Falle Abraham Sutzkevers, einem von nur zwei jüdischen Holocaust-Überlebenden, wurde darauf insistiert, dass er in russischer Sprache statt in dem von ihm bevorzugten Jiddisch aussagte; dazu Annette Wieviorka, L’ère du témoin, Paris 1998, S. 52f.

11 Mala Tabory, Multilingualism in International Law and Institutions, Alphen 1980, S. 4-11; Jesús Baigorri Jalón, De Paris à Nuremberg. Naissance de l’interprétation de conférence, Ottawa 2004, S. 11-18, S. 56-65; Katrin Rumprecht, Die Nürnberger Prozesse und ihre Bedeutung für die Entwicklung des modernen Konferenzdolmetschens, in: Hartwig Kalverkämper/Larisa Schippel (Hg.), Simultandolmetschen in Erstbewährung. Der Nürnberger Prozess 1945, Berlin 2008, S. 151-336, hier S. 171f., S. 183-186.

12 Gaiba, Origins (Anm. 8), S. 29-32; Jalón, De Paris (Anm. 11), S. 140-173; Rumprecht, Nürnberger Prozesse (Anm. 11), S. 174.

13 Jalón, De Paris (Anm. 11), S. 229f.; R. Ross Macdonald, Léon Dostert, in: William M. Austin (Hg.), Papers in Linguistics in Honor of Léon Dostert, The Hague 1967, S. 9-14.

14 Dazu Gaiba, Origins (Anm. 8), S. 40-48; Jalón, De Paris (Anm. 11), S. 234-239; Rumprecht, Nürnberger Prozesse (Anm. 11), S. 188-194, S. 207-216, sowie aus sowjetischer Perspektive Tatjana Stupnikova, Die Wahrheit, die reine Wahrheit und nichts als die Wahrheit. Erinnerungen der russischen Dolmetscherin Tatjana Stupnikova an den Nürnberger Prozess, Berlin 2014, S. 194; Рoмaн А. Матасов, Синхронный перевод на Нюрнбергском процессе, in: Вестник Моск 22 (2008) H. 2, S. 18-34 (engl.: Roman A. Matasov, Nuremberg: The Trial of Six Million Words, 2.5.2017, URL: <https://espaiic.es/document/995/>). Zu den Schwierigkeiten, geeignete ÜbersetzerInnen und DolmetscherInnen zu rekrutieren, siehe Richard W. Sonnenfeldt, Witness to Nuremberg, New York 2006, S. 20f.

15 Gaiba, Origins (Anm. 8), S. 38-40, S. 49f., S. 68, beziffert die Gesamtzahl der Kopfhörer, ohne Ersatz für defekte Geräte, auf 600; Jalón, De Paris (Anm. 11), S. 230-232, S. 239-242.

16 Falco, Juge à Nuremberg (Anm. 2), S. 48.

17 Marie-France Skuncke, Tout a commencé à Nuremberg…, in: Parallèles. Cahiers de l’Ecole de Traduction et d’Interprétation 11 (1989), S. 5-8; Stupnikova, Wahrheit (Anm. 14), S. 152.

18 Dazu ausführlich Gaiba, Origins (Anm. 8), S. 61-82.

19 Dean to Glueck, 3.12.1945, Harvard Law School Library (HLL), Sheldon Glueck Papers, Box 73; Walsh Diary, 13.11.1945, Georgetown University Library, Special Collections Research Center (GUL, SCRC), Rev. Edmund A. Walsh Papers, Box 2, F. 126. Vgl. Falco, Juge à Nuremberg (Anm. 2), S. 51f. Zitat: Ann und John Tusa, The Nuremberg Trial, New York 1984, S. 219.

20 Beispielhaft die Sitzungen am 9.4., 7.5. und 22.5.1946. Siehe IMT, Bd. XI, S. 149f., S. 152; IMT, Bd. XIII, S. 196f.; IMT, Bd. XIV, S. 326, S. 329.

21 Birkett Diary, 3.4., 23.4., 2.5., 29.7.1946, in: H. Montgomery Hyde, Norman Birkett. The Life of Lord Birkett of Ulverston, London 1967, S. 513, S. 515, S. 517, S. 521. Allerdings hatte Birkett auch für die anwesenden JuristInnen meist nur Spott übrig. Tatsächlich scheint es, als hätten die Nürnberger DolmetscherInnen zu den vergleichsweise bestqualifizierten Kräften gezählt.

22 Victor Klemperer, LTI. Notizbuch eines Philologen, Berlin 1947.

23 Vgl. etwa Hartwig Kalverkämper, Simultandolmetschen als historische Leistung, in: ders./Schippel, Simultandolmetschen (Anm. 11), S. 7-16; Henry A. Lea, Verfolger und Verfolgte. Wolfgang Hildesheimers Erfahrung der Nürnberger Prozesse, in: Stephan Braese (Hg.), Rechenschaften. Juristischer und literarischer Diskurs in der Auseinandersetzung mit den NS-Massenverbrechen, Göttingen 2004, S. 67-86, hier S. 68-77.

24 Tusa/Tusa, Nuremberg Trial (Anm. 19), S. 219, und Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung, Frankfurt a.M. 2011, S. 228.

25 Vismann, Medien (Anm. 24), S. 226-233.

26 Ebd., S. 229.

27 Vgl. Gaiba, Origins (Anm. 8), S. 61; Vismann, Medien (Anm. 24), S. 229; Parker, Acoustic Jurisprudence (Anm. 9), S. 199. Im konsekutiven Verfahren fiel die Verzögerung weit größer aus: Sonnenfeldt, Witness (Anm. 14), S. 17.

28 Nahezu alle anderen Anwesenden erkannten in Jacksons schlechter Vorbereitung den Hauptgrund für die unzureichende Performance; vgl. unter anderem Falco, Juge à Nuremberg (Anm. 2), S. 82-85; Biddle, In Brief Authority (Anm. 2), S. 410; Peter Calvocoressi, Nuremberg. The Facts, the Law and the Consequences, London 1947, S. 65f. Ein oft angeführtes Beispiel, in dem Jackson vermeintlich an der Übersetzerleistung verzweifelte – die mit »liberation of the Rhine« inhaltlich richtig, jedoch formal falsch übersetzte Formulierung »Freimachung des Rheins« in einem Dokument von 1935 –, war vor der Verhandlung im schriftlich eingereichten Dokumentenbuch entstanden; Sonnenfeldt, Witness (Anm. 14), S. 59; Gaiba, Origins (Anm. 8), S. 109; Theodoros Radisoglou, Kommentierte fotografische Dokumentation: Dolmetscher und Übersetzer, ihre Arbeit und Arbeitsbedingungen beim Nürnberger Prozess, in: Kalverkämper/Schippel, Simultandolmetschen (Anm. 11), S. 33-149, hier S. 105f.

29 Birkett Diary, 29.7.1946; zit. nach Hyde, Birkett (Anm. 21), S. 521.

30 R. Murray Schafer, The Tuning of the World, New York 1977, S. 7f. Vgl. Hagood, Quiet Comfort (Anm. 3), S. 575; Stankievech, Stethoscopes (Anm. 3), S. 57. Eine brillante Anwendung auf (internationale) Gerichtshöfe bei Parker, Acoustic Jurisprudence (Anm. 9), S. 7-10, S. 180-208.

31 Rebecca West, A Reporter at Large, in: New Yorker, 7.9.1946, S. 34-47.

32 Einen guten Eindruck vermitteln die online verfügbaren, durch das Robert H. Jackson Center zusammengestellten Filmaufnahmen, etwa vom 13.3. und 3.4.1946: <https://www.youtube.com/watch?v=oDRSP9dHbq8> und <https://www.youtube.com/watch?v=ea_IBEdwQ1I>.

33 Schafer, Tuning (Anm. 30), S. 118, S. 8.

34 Robert W. Cooper, The Nuremberg Trial, London 1947, S. 272; Telford Taylor, Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1994, S. 690f. Das offizielle Protokoll vermerkt dies ebensowenig wie einige Augenzeugen: IMT, Bd. XXII, S. 588; Falco, Juge à Nuremberg (Anm. 2), S. 160; Polewoi, Tagebuch (Anm. 1), S. 297.

36 Zu handlungsleitenden Artefakten: Bruno Latour, La clef de Berlin, in: ders., La clef de Berlin et autres leçons d’un amateur de sciences, Paris 1993, S. 33-46; vgl. auch Arjun Appaduraj, Introduction. Commodities and the Politics of Value, in: ders. (Hg.), The Social Life of Things. Commodities in Cultural Perspective, Cambridge 1986, S. 1-63, hier S. 5, S. 16, S. 34.

37 World Judgment On Nazi Leaders, in: Times, 1.10.1946; Cooper, Nuremberg Trial (Anm. 34), S. 32, S. 267. Ähnlich für Göring: Radisoglou, Dokumentation (Anm. 28), S. 103.

38 West, Reporter (Anm. 31), S. 45, und Stupnikova, Wahrheit (Anm. 14), S. 152.

39 Joe Julius Heydecker/Johannes Leeb, The Nuremberg Trial. A History of Nazi Germany as Revealed Through the Testimony at Nuremberg, Westport 1975, S. 287; Ashton Wade, A Life on the Line, Turnbridge Wells 1989, S. 171; Richard von Weizsäcker, Vier Zeiten. Erinnerungen, Berlin 1997, S. 129.

40 Falco, Juge à Nuremberg (Anm. 2), S. 160; Tusa/Tusa, Nuremberg Trial (Anm. 19), S. 471.

42 Vgl. Shoshana Felman, Theaters of Justice: Arendt in Jerusalem, the Eichmann Trial, and the Redefinition of Legal Meaning in the Wake of the Holocaust, in: Critical Inquiry 27 (2011), S. 201-238. – Auffallend abwesend sind Kopfhörer in den weniger prominenten Verfahren in Deutschland und Japan ebenso wie in den vormals besetzten Gebieten; vgl. etwa die Aufnahmen aus den Dachauer Prozessen, dem Bergen-Belsen-Prozess, dem Yamashita-Verfahren u.v.a. Siehe John Cramer, Belsen Trial 1945. Der Lüneburger Prozess gegen Wachpersonal der Konzentrationslager Auschwitz und Bergen-Belsen, Göttingen 2011; Tomaz Jardim, The Mauthausen Trial. American Military Justice in Germany, Cambridge 2012; Yuma Totani, Justice in Asia and the Pacific Region, 1945–1952. Allied War Crimes Prosecutions, New York 2015. – In Tokio wurde dasselbe technische System wie in Nürnberg benutzt, allerdings wurde trotz der noch größeren Sprachvielfalt über weite Strecken konsekutiv gedolmetscht: Tomie Watanabe, Interpretation at the Tokyo War Crimes Tribunal: An Overview and Tojo’s Cross-Examination, in: Traduction, Terminologie, Rédaction 22 (2009) H. 1, S. 57-91.

43 Vgl. beispielhaft Parker, Acoustic Jurisprudence (Anm. 9), und Timothy W. Waters (Hg.), The Milošević Trial. An Autopsy, New York 2013.

44 Dazu Parker, Acoustic Jurisprudence (Anm. 9), S. 87-89, S. 184f., und Lawrence Douglas, Perpetrator Proceedings and Didactic Trials, in: Antony Duff u.a. (Hg.), The Trial on Trial, Bd. 2: Judgment and Calling to Account, Oxford 2004, S. 191-205, hier S. 204; vgl. auch die kurze Präsentation des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY): <https://www.icty.org/en/about/registry/translation-and-interpretation>.

45 Dieter Simon, Recht als Rhetorik – Rhetorik als Recht, o.D., URL: <http://mops-block.de/images/texte/rechtrhetorik.pdf>; Bruno Latour, La fabrique du droit. Une éthnographie du Conseil d’État, Paris 2004, S. 41f., S. 111, S. 139-147, S. 157f. Siehe auch Jens Niederhut, Stimmen der Diktatur. Tonaufnahmen von politischen Prozessen im Stasi-Unterlagen-Archiv, in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 15 (2018), S. 128-142.

46 Dazu schon Cornelia Vismann, Action Writing: Zur Mündlichkeit im Recht, in: dies., Das Recht und seine Mittel. Ausgewählte Schriften, hg. von Markus Krajewski und Fabian Steinhauer, Frankfurt a.M. 2012, S. 394-416.

47 IMT, Bd. II, S. 292; Tusa/Tusa, Nuremberg Trial (Anm. 19), S. 158f.

 

Anm. der Red., 5.11.2020:

Der Verein der Freunde und Förderer des ZZF Potsdam hat Kim Christian Priemel für diesen Beitrag mit dem Zeitgeschichte-digital-Preis 2020 ausgezeichnet. Herzlichen Glückwunsch!

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