Seit einiger Zeit löst sich die Schockstarre, die bei Bekanntwerden des Ergebnisses des Referendums vom Juni 2016 über die EU-Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs eingesetzt hatte. Mittlerweile wird sie außerdem gelegentlich durch Entwicklungen in den USA, Italien und anderswo überlagert, die alle ihrerseits für die weitere Entwicklung in Bezug auf den Brexit folgenreich sind. Weiterhin ist das Vereinigte Königreich Teil der Europäischen Union, wobei die Perspektive eines Austritts längst ihren Schatten vorauswirft. Viel ist in den vergangenen Monaten international gesagt und geschrieben worden, um das lange Zeit Undenkbare zu erklären. Eine beachtliche Reihe von Kommentatoren hat sich zu Ergründungen des britischen Nationalcharakters hinreißen lassen und etwa Beispiele für ein tief verankertes Sonderbewusstsein und Anzeichen für einen Sonderweg in Kultur und Geschichte bemüht.[1] Dabei geriet manchmal in Vergessenheit, woran ein hellsichtiger Beobachter wie Timothy Garton Ash bereits am Tag nach der Entscheidung erinnerte: Hätten lediglich wenige Prozent jener 33,5 Millionen Britinnen und Briten, die am 23. Juni 2016 zu den Urnen gingen, anders abgestimmt, dann verwiese die Berichterstattung heute auf das Primat der Ökonomie und Faktoren wie den jahrhundertelang eingeübten britischen Pragmatismus und die Weisheit britischer Weltpolitik.[2] Es ist richtig: Vielfältige Effekte der Brexit-Entscheidung lassen sich bereits heute in Politik, Wirtschaft und im alltäglichen Zusammenleben ausmachen. So sehr das Referendum die künftige Entwicklung im Vereinigten Königreich beeinflussen wird, so wenig erklärt es sich jedoch direkt aus langen, nationalhistorischen Spezifika.
Wenngleich so gelegentlich der Rekurs auf die Vergangenheit bemüht wurde, um die Brexit-Entscheidung in größere Zusammenhänge einzuordnen, hat dies wenig an der geringen Kenntnis und dem öffentlichen Desinteresse für die Geschichte der europäischen Integration geändert. Sicher, hin und wieder sah man jenes Foto aus dem Jahr 1975, auf dem Margaret Thatcher in einem ebenso politisch anschaulichen wie geschmacklosen Pullover für einen Verbleib des Inselreichs in der damaligen Europäischen Gemeinschaft warb. Eine Reihe von Kommentaren hat den Brexit damit in den Kontext der britischen Vergangenheit und Gegenwart gestellt. Wie er dagegen im Zusammenhang der Geschichte der europäischen Integration zu sehen ist, stieß auf viel weniger Aufmerksamkeit und Vorwissen. Ein Beispiel hierfür bietet ein Leitartikel der »Frankfurter Allgemeinen Zeitung« vom 26. Juni 2016. Verfasst hatte ihn Nikolas Busse, eigentlich ein Brüssel-Kenner, der mehrere Jahre der stellvertretende verantwortliche Redakteur für Außenpolitik der FAZ war und heute der verantwortliche Redakteur der »Frankfurter Allgemeinen Woche« ist. Busse behauptete hier, dass sich die EU zum »ersten Mal [...] nicht mehr nach vorne, sondern rückwärts« bewege. »Nie wurde ein Integrationsschritt zurückgenommen, und es trat auch kein Land aus.«[3]
Spätestens seit Schottlands Erste Ministerin Nicola Sturgeon die Idee eines »reverse Greenland« zur Debatte gestellt hat, dürfte Busses Wissenslücke einer breiteren Öffentlichkeit aufgefallen sein. Denn tatsächlich trat 1985 mit Grönland ein Land – wohlgemerkt kein souveräner Staat! – aus der damaligen EG aus. 1982 hatten in einem Referendum 53 Prozent der Wähler für diese Option gestimmt. Trotz des EG-Austritts blieb Grönland aber Teil des Königreichs Dänemark. »Reverse Greenland« meint also keine akrobatische Übung im Reckturnen oder Turmspringen, sondern die Idee, dass Schottland in der EU bleiben könne, falls der Rest des Vereinigten Königreichs diese verlasse. Grönlands Geschichte wurde so zum politischen Argument für Schottlands Zukunft. Wie und warum Grönland aus der Gemeinschaft austrat, ob es sich um den ersten derartigen Fall handelte und was seine Folgen waren – für solche Probleme interessierte sich dagegen kaum jemand. Die Geschichte der europäischen Integration verharrte vielmehr im Niemandsland zwischen unkritischem Hurra-EUropäismus, klischierter Kritik an Missständen wie der angeblichen Verordnung zum Krümmungsgrad von Bananen (die es bekanntlich nicht gibt), der Sterilität politikwissenschaftlichen Jargons und dem Desinteresse der Historikerzunft an dem angeblich staubtrockenen Thema. Erst langsam beginnt in der Wissenschaft eine kritische Selbstreflexion, wenn etwa in der Politikwissenschaft beklagt wird, dass dem Gros ihrer Ansätze zur Erklärung des Einigungsprozesses ein tendenziell affirmativer Charakter und darüber hinaus ein »normativer Bias« zu Grunde liege.[4] Bis heute ist Desintegration somit weder empirisch noch normativ wirklich vorgesehen.
Busse und andere Kommentatoren, die die Einmaligkeit der Brexit-Situation behaupteten, irrten nicht nur aufgrund des wenig bekannten »Gröxits«. Lange vor der größten Insel der Welt mit ihren in den 1980er-Jahren rund 50.000 Einwohnern war 1962 bereits Algerien parallel zur Unabhängigkeit von Frankreich aus der Europäischen Gemeinschaft ausgetreten. Und in jüngster Vergangenheit hat 2012 die zu Frankreich gehörende Insel Saint-Barthélemy in der Karibik ihren Status modifiziert und ist seitdem ein assoziiertes überseeisches Gebiet der EU, ohne ihr Verhältnis zu Frankreich deswegen verändert zu haben.[5] Alle diese Fälle verweisen darauf, wie wenig die Geschichte der EU und ihrer Vorläuferorganisationen jenseits einiger Eckdaten heute bekannt ist. Selbst in der Spezialliteratur zum Einigungsprozess haben die genannten Phänomene so gut wie keine Aufmerksamkeit gefunden.
Im Folgenden soll deswegen ein zeithistorischer Horizont für die momentane Austrittsdebatte umrissen werden. Dabei werden die Fälle Algerien und Grönland, als die beiden mit geschichtswissenschaftlichen Methoden untersuchbaren Beispiele, im Hinblick auf Ähnlichkeiten und Unterschiede analysiert sowie die jeweils spezifischen Dynamiken kurz zusammengefasst. Es geht weniger um eine detaillierte Rekonstruktion der Austrittsprozesse als um eine kondensierte Analyse vor dem Hintergrund der Brexit-Debatte.[6] Dabei zeigt sich, wie komplex das Wechselverhältnis von Zugehörigkeit zur EG/EU und Exit-Optionen ist. Im Europa des 20. und frühen 21. Jahrhunderts stellt sich immer seltener die Alternative zwischen Zugehörigkeit zur Europäischen Gemeinschaft oder Union auf der einen Seite und voller staatlicher Souveränität und Unabhängigkeit auf der anderen. Denn in Europa – und darüber hinaus – sind Gesellschaften ökonomisch, sozial, aber auch rechtlich-politisch so eng miteinander und in der EU verflochten, dass es zumeist nur um Mischverhältnisse zwischen verschiedenen Graden und Formen der Kooperation geht. Dagegen erweist sich der Preis des Strebens nach uneingeschränkter Souveränität als ungemein hoch. Ein Staat, der die EU zu verlassen erwägt, kann deswegen kein Interesse daran haben, seine gesamten Bindungen zur Union aufzulösen, wie sich an Algerien und Grönland auf sehr unterschiedliche Weise zeigt. Ansonsten zahlt der jeweilige Staat dafür einen hohen Preis. Fand sich für Algerien zunächst ein »super soft exit«, verkehrte sich dieser bald in das harsche Gegenteil; Grönland dagegen steht relativ konsequent für die »soft exit«-Variante. Und noch etwas verdeutlicht ein Blick in die Geschichte. Ein hässliches, längst vergessenes Monster erhebt sein Haupt: das des europäischen Kolonialismus.
1. Algxit und Gröxit: Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Zunächst muss kurz geklärt werden, wie die beiden Länder ursprünglich in die Europäische Gemeinschaft kamen. Algerien und Grönland traten der EG nicht als souveräne Staaten bei, sondern gehörten zum kolonialen Erbe Frankreichs beziehungsweise Dänemarks. Algerien befand sich seit den Römischen Verträgen von 1957 in der entstehenden Gemeinschaft. Im Gegensatz etwa zu Tunesien oder dem Senegal war das nordafrikanische Land direkt in diese eingebunden. Formal war es keine Kolonie, sondern deutlich stärker an Frankreich gekoppelt und stellte mehr als ein Dutzend von dessen départments. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) von 1957 behandelte Algerien deswegen in seinem Artikel 227 nicht als assoziiertes Gebiet, sondern als Territorium im Rahmen der Gemeinschaft, für das allerdings einige Sonderbestimmungen galten.[7] Grönland stieß in der ersten Erweiterungsrunde von 1973 zur EG, als neben Großbritannien auch Irland und Dänemark der Gemeinschaft beitraten; wie oben bereits erwähnt bildete es einen Teil des Königreichs Dänemark.
Gemeinsam war beiden Ländern auch, dass sich der Unmut über den politischen Status quo zum Zeitpunkt des Austritts bereits seit längerem angestaut hatte. Grönland hatte man beim nationalen Referendum über den Beitritt des Königreichs Dänemark zur EG im Oktober 1972 einfach überstimmt: Eine Überzahl dänischer »Jas« verdeckte die Tatsache, dass in Grönland eine 70-prozentige Mehrheit gegen den Beitritt votierte.[8] In Algerien war es bereits 1954 zum Ausbruch eines offenen Konflikts im Verhältnis zu Frankreich gekommen – Gewalt und ein langjähriger Dekolonisationskrieg prägten den Weg in die Unabhängigkeit von 1962.[9]
In beiden Fällen spielte ein Zugewinn an politischer Souveränität eine zentrale Rolle in der Debatte, wobei ökonomische Argumente ebenfalls zum Tragen kamen. In Algerien pries etwa Ahmed Ben Bella, der kurz darauf der erste Präsident des Landes wurde, in einer Rede vom September 1962 die soeben erkämpfte Unabhängigkeit von einer »domination coloniale de cent trente deux ans«. Ben Bella sprach auch die damals im Entstehen begriffene Landwirtschaftspolitik der EG an – diese drohe die Länder des Maghreb und Afrikas zu diskriminieren. Solche Entwicklungen in Westeuropa dürften die geplante Agrarreform in Algerien auf keinen Fall behindern; Algerien müsse seinen eigenen Weg gehen. Zudem habe sich das Verhältnis zu Frankreich fortan »à l’interêt de nos paysans« anzupassen.[10] Der Drang nach politischer Unabhängigkeit spielte demnach eine zentrale Rolle und wurde zugleich vom Wunsch nach mehr ökonomischem Gestaltungsraum sekundiert. Angesichts der bisherigen wirtschaftlichen Abhängigkeit von Frankreich als Teil des Kolonialsystems hoffte Ben Bella auf eine wirklich eigenständige Rolle für sein Land.
In Grönland erklärte der wichtigste Politiker des Landes, Jonathan Motzfeldt, dass seine Insel »in Bezug auf Sprache, Kultur, Wirtschaft und Sozialstruktur« große Besonderheiten aufweise. Um »die Spezifika des Landes zu erhalten«, sei der Austritt aus der EG notwendig.[11] Zu diesem Identitätsdiskurs gesellten sich aber auch hier handfeste ökonomische Motive: In der Kritik stand vor allem die Gemeinsame Fischereipolitik der Gemeinschaft, die dazu führe, dass die Fangflotten anderer Mitgliedstaaten die fruchtbaren Gewässer vor der Insel überfischten; westdeutsche Fischer waren dabei ein Hauptziel der Vorwürfe.[12] Dagegen stellte es für die Handvoll grönländischer Fischer keinen großen Gewinn dar, dass sie nun auch privilegierten Zugang zur Kieler Bucht, der Ägäis oder dem Ligurischen Meer hatten.[13]
In puncto Souveränitätsfrage gab es allerdings auch einen markanten Unterschied zwischen der Insel im hohen Norden und dem nordafrikanischen Land: Algeriens Unabhängigkeitsbewegung strebte in erster Linie nationale Souveränität an. Weil die Anbindung an Frankreich jedoch auf das Engste mit der EG-Mitgliedschaft verkettet war, handelte Algerien nur konsequent, wenn es sich von beidem löste. Die grönländische Führung unter Motzfeldt zielte dagegen nicht auf eine Abtrennung von Dänemark: Die Insel hatte 1979 Selbstverwaltung mit innerer Autonomie erlangt, und so bezog sich Anfang der 1980er-Jahre der Wunsch nach mehr Souveränität lediglich auf die EG. Grönlands fortgesetzte Zugehörigkeit zu Dänemark führte zu der absurden Situation, dass die Regierung in Kopenhagen das Austrittsgesuch in Brüssel vortragen musste – obwohl sie eigentlich wenig von dem grönländischen Ansinnen hielt. Ähnlich kritisch sahen den Austritt viele Regierungen anderer EG-Mitgliedstaaten: Ausgerechnet die britische Regierung – unter Margaret Thatcher bekanntlich der Albtraum jedes EG-Bürokraten – fragte informell in der dänischen Hauptstadt nach, ob man dabei helfen könne, das Meinungsbild auf Grönland positiv zu beeinflussen. Kopenhagen riet davon ab, da der Schuss nach hinten losgehen könne. In Brüssel und in verschiedenen Hauptstädten war man trotzdem besorgt; die britische, aber zum Beispiel auch die bundesdeutsche Regierung fürchteten, dass der Fall Grönland Auflösungstendenzen auch in anderen Teilen der Gemeinschaft beflügeln könnte – wiewohl sich juristisch der Fall Dänemark/Grönland kaum auf andere Mitgliedstaaten übertragen ließ, da anderswo die Regionen zumeist über einen deutlich geringeren Grad an Selbstverwaltung verfügten.[14]
Was taten Algerien und Grönland jedoch parallel zu den Austrittsverhandlungen? Grönland bemühte sich rasch um eine Assoziierung mit der EG. Die Insel ging also den scheinbar paradoxen Doppelschritt, einerseits mehr Unabhängigkeit erlangen zu wollen und gleichzeitig den engen Schulterschluss mit der Gemeinschaft zu suchen. Parallel zum Austritt einigte man sich auf eine Reihe von Protokollen, die den EG-Staaten weiterhin umfangreiche Fangrechte in grönländischen Gewässern einräumten und auch ansonsten für enge Beziehungen sorgten.[15] Diese Kompromisslinie war hart errungen – besonders die Bundesrepublik bestand auf einem »do ut des«-Prinzip, demzufolge die Grönländer im Gegenzug zu der für sie vorteilhaften Assoziierung ihre Gewässer öffnen müssten.[16] In der Folgezeit vertieften sich die Verbindungen noch. Heute ist Grönland eines der Überseeischen Länder und Hoheitsgebiete der EU, weshalb weite Teile des EU-Rechts auch hier gelten, allerdings ohne dass die Inselbewohner dieses mitgestalten könnten. Das trifft besonders seit der Vertiefung der Partnerschaft 2006 zu – Grönland bezieht nun Mittel aus der EU und hat im Gegenzug seine Gewässer für deren Fischer noch weiter geöffnet. Da die europäische Integration seit den 1980er-Jahren enorm vorangeschritten ist und substantiell über den Bereich der Wirtschaft hinausgegriffen hat, verknüpfen heute die Insel in vielerlei Hinsicht engere Bande mit der EU als vor dem Austritt. Auch die Handelsbeziehungen sind überaus intensiv: 2014 gingen 64 Prozent der Exporte in die EU, und 84 Prozent der Importe kamen von dort. Insgesamt war der Austritt mehr als Symbolpolitik. Er führte jedoch keineswegs zu einer Loslösung der grönländischen Ökonomie von der Europäischen Union; Verflechtung und Abhängigkeit änderten teilweise ihre Form, blieben aber überaus hoch. Angesichts der grönländischen Wirtschaftsstruktur hätte sich jede Alternative hierzu als überaus schmerzhaft erwiesen. Ironischerweise gibt es außerdem heute in Grönland die Tendenz, sich noch weiter der EU anzunähern und diesen Prozess dafür einzusetzen, um mehr Unabhängigkeit von Dänemark zu erlangen. Insofern haben sich einige der Frontlagen seit den 1980er-Jahren markant geändert. Von Motzfeldts ursprünglicher Agenda ist wenig übrig geblieben.[17]
Algeriens Verhältnis zur EG ist noch interessanter. Da es bislang kaum erforscht ist, soll es hier etwas ausführlicher dargestellt werden. Fast auf den Tag genau drei Monate nach der oben zitierten Rede, am Weihnachtsabend des Jahres 1962, schrieb Ben Bella einen Brief an den Präsidenten der EWG-Kommission, den Deutschen Walter Hallstein. Leicht verklausuliert, aber ohne sich groß in Erklärungen zu verlieren, bat er darum, dass die Sonderbestimmungen der EG nach Artikel 227 und anderen Regularien für Algerien fortgelten sollten. Im Klartext hieß das: Trotz des Austritts sollte mit dem nordafrikanischen Land künftig so umgegangen werden, als wäre es weiterhin Teil der EG. Die algerische Regierung hatte schnell erkannt, dass dies den ökonomischen Bedürfnissen des Landes am ehesten diente, so sehr es der Idee von Unabhängigkeit und neu gewonnener Souveränität widersprach. Wenn man faktisch den Status quo in den Beziehungen mit der EG wahren wollte, sollte dies dabei helfen, den formal nicht nur mit Frankreich, sondern auch mit der Gemeinschaft vollzogenen Bruch ökonomisch abzufedern.[18]
Erstaunlicherweise ließ sich die Gemeinschaft auf den Vorschlag ein. Eine Geheimaufzeichnung des EG-Ministerrats hielt Mitte 1963 fest, dass Algerien »de facto wie ein Mitgliedstaat der Gemeinschaft« behandelt werde.[19] In den nächsten Jahren erhöhten sich die Handelsbarrieren leicht, wobei es keine Seite zum harten Bruch kommen ließ.[20] Auch in der Folgezeit konnte Algerien zunächst seine juristisch äußerst fragwürdige Sonderstellung behalten.[21] Noch 1968 hielt die EG intern fest, dass ihre Beziehungen zu Algerien weiterhin einer eindeutigen Rechtsgrundlage entbehrten; handelspolitisch befand sich das Land weiter in einer juristisch undefinierten Grauzone.[22] Ähnlich sah dies zeitgleich ein algerischer Experte, wenn er von einer »situation à la fois aléatoire et paradoxale à l’égard de la C.E.E.« sprach.[23] Selbst mehrere Jahre nach dem Austritt blieben so dessen desintegrative Effekte erstaunlich gering.
Seit 1966 begann sich die Situation für Algerien jedoch langsam ins Negative zu verkehren: Der Aufbau der EG mit ihren nach außen hin wachsenden Zollhürden erschwerte algerischen Produzenten den Zugang zum europäischen Binnenmarkt. So griffen die ursprünglichen Sonderkonditionen immer weniger.[24] Das lag vor allem daran, dass einige Mitgliedstaaten sich dagegen wehrten, Algerien weiterhin so vorteilhafte Konditionen einzuräumen. Besonders die italienische Regierung sah in den Agrarimporten aus dem Maghreb-Staat ärgerliche Konkurrenz. Dagegen warb die französische Regierung für einen aufgeschlossenen Kurs, was angesichts des erst wenige Jahre zurückliegenden, blutigen Dekolonisationskriegs auf den ersten Blick überraschen mag. Allerdings entsprach diese konziliante Haltung auch der Algerienpolitik auf nationaler Ebene unter Charles de Gaulle.[25] Algerien wurde so zum Objekt widerstreitender Positionen zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten. Zugleich blieb das Verhältnis hochgradig asymmetrisch: Im Wesentlichen war es die EG, die über die Bedingungen des Handelsarrangements entschied. Algerien war Spielball der Interessen und hatte auf das Verhandlungsergebnis kaum Einfluss.
Am markantesten zeigte sich die zunehmende Handelsdiskriminierung am Weinsektor, dem Rückgrat des algerischen Außenhandels. Seit den 1880er-Jahren hatten europäische Siedler in Algerien Wein angebaut, den sie primär in Frankreich absetzten. Binnen weniger Jahrzehnte entwickelte sich dieser Wirtschaftszweig zu einer atemberaubenden Erfolgsgeschichte. Um 1960 war Algerien global der größte Weinexporteur und immerhin der viertgrößte Produzent; Wein machte mehr als die Hälfte des algerischen Exports aus. Allerdings hatte dieses Produktionswunder eine Schattenseite: Es handelte sich um einen typischen Fall kolonialer Monokulturwirtschaft, die sich an den Bedürfnissen Frankreichs und anderer europäischer Märkte ausrichtete. Denn in dem überwiegend muslimischen Land selbst trank man kaum Alkohol.[26]
Seit den 1960er-Jahren verschlechterte sich die Situation der Branche hauptsächlich aus zwei Gründen: Zum einen hing dies mit hausgemachten Problemen zusammen. Leitung und Besitz der Weinerzeugung hatten bis 1962 weitgehend in der Hand europäischer Siedler gelegen. Deswegen bildeten die Rebstöcke für den algerischen Front de Libération Nationale (FLN) ein Symbol kolonialer Unterdrückung. Schon 1957 hielt die französische Armee fest, dass 12,5 Millionen Rebstöcke dem Konflikt zum Opfer gefallen seien; viele davon hatten die Unabhängigkeitskämpfer mutwillig aus der Erde gerissen.[27] Nachdem sich im Unabhängigkeitskrieg die antikoloniale Gewalt so gegen die Weinproduktion gerichtet hatte, wurde diese nach 1962 verstaatlicht. Aufgrund der Flucht der europäischen Siedler fiel das mit einem dramatischen Wissensverlust zusammen. Dieser wiederum paarte sich mit Missmanagement.
Neben solchen Problemen, die sich aus dem Unabhängigkeitskrieg erklären, geriet der algerische Weinsektor zum anderen aufgrund der EG in eine Existenzkrise. Nach einer Übergangsphase, in der der Zugang zum Weinmarkt der Gemeinschaft für Algerien bereits erschwert worden war,[28] schuf die EG 1970 eine gemeinsame Marktordnung für das Produkt. Diese brachte hohe Zollbarrieren und machte algerischen Wein auf dem EG-Markt praktisch chancenlos; mehr noch galt dies nach einer Verschärfung der Regeln 1976.[29]
In einem für ein offizielles Memorandum selten deutlichen Ton prangerte die algerische Regierung etwa 1972 die Haltung der EG-Staaten an. In der Kolonialzeit sei dem Land die Erzeugung von Wein aufgezwungen worden. Durch die Haltung der EG werde nun jedoch »ein Entwicklungsland verpflichtet, den modernsten Bereich seiner Landwirtschaft, in dem allein über 2/3 aller Beschäftigten in der Landwirtschaft tätig sind [sic!], stillzulegen, um es einem Zusammenschluss von entwickelten Ländern zu ermöglichen, einen rückständigen Sektor aufrechtzuerhalten«.[30] Laut eines anderen Briefes der algerischen Regierung an die Europäische Kommission würde die EG damit »tourner le dos au dialogue et statuer d’une façon unilatérale et discrétionnaire au mépris des intérêts les plus élémentaires de notre pays«.[31] Auch die Zeitung »El Moudjahid«, das offizielle Organ des FLN, beklagte, dass es sich um einen »acte arbitraire« handle.[32] Von solcher Kritik ließen sich die EG-Staaten jedoch kaum beeindrucken.
Die Regierung in Algier reagierte auf diese Situation mit einem Schritt, der für eine politisch nach links tendierende ehemalige Kolonie damals nahelag: Sie versuchte den Wein im Ostblock abzusetzen. Der Alkohol wurde so zur Verhandlungsmasse bezüglich der Blockloyalität des Landes im Kalten Krieg. 1969 gelang es Algerien zum Beispiel, einen Sieben-Jahres-Vertrag mit Moskau abzuschließen, und in der Folgezeit wurde die Sowjetunion zur Hauptabnahmequelle für algerischen Wein. Das Handelsvolumen blieb aber zu klein, um den Verlust des Westeuropa-Geschäfts zu kompensieren. So weit ging Moskaus Interesse an dem nordafrikanischen Land dann doch nicht.[33]
Für Algerien zeigte sich, dass der Souveränitätsgewinn durch die Unabhängigkeit kein eindeutiges Mehr an Eigenständigkeit und Macht mit sich brachte; dafür war die Abhängigkeit von den EG-Staaten in ökonomischen Fragen zu groß. Neben hausgemachten Problemen wurde die EG so zum Grund für den Niedergang des algerischen Weinsektors. Innerhalb von 15 Jahren fiel Algerien als Weinproduzent in die Bedeutungslosigkeit ab; heute wird dort kaum noch Wein hergestellt.[34] Salopp formuliert: Der Algxit führte auch zum Alkxit.
Aber auch für die EG hatte die Desintegration durchschlagende Konsequenzen; trotz der dramatischen Machtasymmetrie zwischen der Gemeinschaft und Algerien handelte es sich bei den Effekten um keine Einbahnstraße. Die Ablösung widersprach dem Ziel der Römischen Verträge, »die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen«.[35] Besonders aufgrund des Drucks seitens der italienischen Regierung, aber auch durch Forderungen französischer Winzer nahm die Gemeinsame Weinmarktordnung einen hochgradig protektionistischen Zug an; manche Regeln trugen direkt das Erbe des französischen Kolonialismus in sich.[36] Das schadete nicht nur algerischen und anderen Weinerzeugern außerhalb der EG, sondern schuf auch problematische Produktionsanreize im Innern der Gemeinschaft. Wenn die berüchtigten Butterberge und Zuckerkegel der EG binnen weniger Jahre von Weinseen umbrandet wurden, so hatte diese kostenintensive Überproduktion ganz wesentliche Wurzeln in der Abwehr algerischer Weine. Transnationaler Austausch mit einem zunehmend als externes Drittland wahrgenommenen Staat zeitigte auch innerhalb der Europäischen Gemeinschaft massive Wirkungen.[37]
Eine kleine Verbesserung der Wirtschaftsbeziehungen brachte das Jahr 1976, als sich die EG und Algerien auf ein bilaterales Kooperationsabkommen einigten. Fortan leistete die Gemeinschaft in gewissem Umfang finanzielle Unterstützung für die frühere Kolonie, schulte Experten und half beim Aufbau neuer Infrastrukturen. 2002 folgte ein Assoziationsabkommen, was die Zusammenarbeit weiter vertiefte, und bald darauf eine noch engere Kooperation im Rahmen der 2004 etablierten Europäischen Nachbarschaftspolitik.
Gleichwohl: Auch wenn die Unabhängigkeit von Frankreich keineswegs die völlige Ablösung von der EG mit sich brachte, zog sie mittelfristig einen deutlichen Einschnitt der ökonomischen Beziehungen nach sich. Die EG/EU blieb zwar in der gesamten Phase ein bedeutender Handelspartner Algeriens – heute importiert das Land knapp die Hälfte seiner Güter aus der EU, wobei diese nur noch auf Position 17 der Exporte des Landes rangiert. In den 1960er- und 1970er-Jahren war die EG in Bezug auf Algeriens Ex- und Importe noch zentraler; für den Handel in beide Richtungen lagen die Werte zwischen 80 und 90 Prozent. Umgekehrt war Algerien für die EG nie sehr wichtig. Heute bewegen sich Import wie Export im Bereich zwischen 1 und 2 Prozent des Gesamtvolumens der EU.[38] Nach Jahren eines Übergangszustandes war der ökonomische Preis, den Algerien für die Unabhängigkeit von Frankreich, aber auch von der EG zahlte, überaus hoch; das unterscheidet diesen Fall deutlich von demjenigen Grönlands.
Fünf Schlüsse lassen sich anhand dieser Skizze des algerischen und des grönländischen Abschieds aus der Europäischen Gemeinschaft ziehen. Neben der banalen Feststellung, dass wir mit dem Brexit-Referendum vor keiner völlig neuen Situation stehen, zeigt sich erstens, wie komplex das Wechselverhältnis von Integration und Desintegration ist. Die radikale Alternative zur fortgesetzten Beteiligung am Einigungsprozess – die uneingeschränkte Souveränität – konnten oder wollten Algerien und Grönland angesichts ihrer bestehenden ökonomischen und weiteren Verknüpfungen mit der EG und deren Mitgliedstaaten nicht realisieren. Zugleich verdeutlichen die Beispiele, dass es keinen Standardmodus gibt, welche Konsequenzen ein Austritt nach sich zieht. Dafür überwiegen die Unterschiede zwischen den beiden Fällen – und jedem denkbaren dritten Fall – zu sehr. Insofern geht es hier gerade nicht darum zu spekulieren, wie die Folgen eines Brexit für das Vereinigte Königreich und die EU aussehen mögen. An Algerien und Grönland zeigt sich, dass dies ganz wesentlich von den Details der Regelungen für die Zeit nach dem Austritt abhängt – sowie von der Vorgeschichte in der Phase der Zugehörigkeit zur EG/EU. Das gilt heute, da der Integrationsprozess sich im Vergleich zu den 1960er- und 1980er-Jahren signifikant vertieft hat, noch viel mehr als damals. Sehr deutlich werden beim Blick zurück jedoch die Spannbreite des Möglichen sowie das Fiktionale an der populistischen Idee, vollständige Souveränität und Autonomie zu erreichen.[39]
Etwas Zweites hängt damit eng zusammen: Exit-Unterstützer in Grönland, Großbritannien und anderswo inszenierten den Austritt oft als eine Art rettende Tat; als eine Entscheidungssituation, die einem Wendepunkt in Bezug auf den Fortgang der eigenen Geschichte gleichkomme. Der Moment erhielt eine Aura von Authentizität und Bedeutung – Politik erschien gestaltbar, Geschichte machbar. An Algerien und Grönland zeigt sich jeweils in unterschiedlicher Form, dass der Austritt tatsächlich mittel- und langfristig wichtige Folgen hatte. Aus dem »super soft exit« Algeriens in den ersten Jahren nach der Unabhängigkeit entwickelte sich ein »hard exit« mit ökonomisch gravierenden Folgen. Grönland wählte durchgängig eine »soft exit«-Variante, und ging tendenziell den Weg von »soft« zu »softer«.
Deutlich wird so aber auch, dass ein Austritt etwas ganz anderes darstellt als das Durchschlagen eines gordischen Knotens. Immer wieder wurde in den Jahren seit dem Austritt das Verhältnis zur Gemeinschaft nachjustiert, und häufig kam es dabei zu Veränderungen, die die Verbindungen eher stärkten. Im Vergleich zu den 1960er- und 1980er-Jahren ist die Dicke des Knotens zugleich immens angewachsen; ihn aufzulösen wird heute deutlich mehr Zeit und Ressourcen in Anspruch nehmen als für die hier untersuchten Länder, und weitere derartige Nachbesserungen dürften im Falle eines Austritts auf Jahrzehnte viele Energien binden. Statt neue Freiheiten und weniger Bürokratie zu schaffen, wächst durch den Austritt der Regulierungsbedarf deutlich. Er sichert Wirtschaftsjuristen, Volkswirten, Politikwissenschaftlern und anderen gut bezahlten Experten ein sicheres Auskommen; ob dagegen mehr Geld beim Steuerzahler oder für den Bau von Schulen und andere nationale Prioritäten bleibt, ist sehr fraglich.
Drittens tritt uns bei diesem Thema eine ganz andere EG/EU entgegen als jene, die die meisten Darstellungen zur Integrationsgeschichte dominiert. Es gehört zum grand récit des Einigungsprozesses, diesen als Lehre aus dem relativen Bedeutungsverlust der Alten Welt nach Jahrhunderten globaler Dominanz zu verstehen. In einer von den Supermächten des Kalten Krieges beherrschten Welt schlossen sich demnach westeuropäische Staaten zusammen, um ein friedliches Zusammenleben jenseits von Hypernationalismus, Imperialismus und Krieg zu beginnen.[40] In jüngster Zeit wurde diese These von verschiedenen Seiten herausgefordert, wahrscheinlich am radikalsten von Peo Hansen und Stefan Jonsson: Die EG sei primär aus dem geopolitischen und ökonomischen Impuls in Westeuropa entstanden, Afrika durch ein neues, gemeinschaftliches Set an Institutionen weiterhin zu dominieren.[41] Diese These erscheint mir monokausal und überzogen. Richtig ist jedoch, dass der bislang oft übersehene koloniale Nexus im Einigungsprozess enorm bedeutsam war – keineswegs lediglich in der Anfangsphase. Das wäre bei einem Brexit nicht anders; mit ziemlicher Wucht dürfte er Probleme aus Europas kolonialer Vergangenheit auf die politische Tagesordnung zurückkatapultieren.
Einige Beispiele müssen hier genügen: Sobald der Ausgang des Referendums im Vereinigten Königreich feststand, erklärte der spanische Außenminister José Manuel García-Margallo, dass der Tag deutlich näher gerückt sei, an dem die spanische Flagge über Gibraltar wehen werde – in dem britischen Überseegebiet an der Südspitze der iberischen Halbinsel hatten sich übrigens knapp 96 Prozent für »Remain« entschieden.[42] Ein lange kaum beachteter Regionalkonflikt mit Wurzeln in der Frühen Neuzeit (Vertrag von Utrecht von 1713) droht neue Dringlichkeit zu bekommen. Mehr noch gilt das für Nordirland als ein Land, dessen Geschichte laut Teilen der Forschung eher dem britischen Kolonialismus zuzuschlagen ist als dem weißen Mutterland selbst.[43] Ein Brexit hat das Potential, einen ohnehin brüchigen Frieden zu zerstören. Man sollte in diesem Zusammenhang nicht vergessen, dass der vor allem durch die Medien propagierte, aber auch von der Politik aufgegriffene Begriff »Brexit« problematisch ist, da er alte Fragen bezüglich der Arroganz der Metropole aufwirft: Immerhin stimmte bei dem Referendum auch die Bevölkerung Nordirlands ab (mit fast 56 Prozent zugunsten des Verbleibs in der EU), und von einem Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland wäre kaum ein Teil des Staates stärker betroffen als Nordirland – obwohl es gerade nicht zum semantischen Raum des Brexit gehört. Auf die Probleme für und mit Schottland kann hier gar nicht eingegangen werden; vielmehr sei darauf verwiesen, dass Theresa May in ihrer bedeutsamen Rede vom 17. Januar 2017 ausgerechnet die Bindungen zu Staaten des ehemaligen Empires beschwor. Kolonial gefärbte Hoffnungen prägen somit den Deutungshorizont der Zukunftserwartungen der Brexiteers.[44]
Abgesehen vom kolonialen Nexus stellen die hier analysierten Prozesse noch eine weitere Dimension des grand récit europäischer Integration in Frage – die Tendenz, die Perspektive der großen Mitgliedstaaten und Metropolen zu privilegieren. Dan Diner hat vor knapp 20 Jahren gezeigt, wie produktiv es ist, die Geschichte Europas aus der Perspektive der Peripherie zu verstehen. Offensichtlich gilt dies auch für die Geschichte des europäischen Integrationsprozesses.[45]
Viertens regt das hier Untersuchte dazu an, eine weitere deutungsmächtige Selbstbeschreibung der heutigen EU und ihrer Vorläuferorganisationen kritisch zu beleuchten. Der schon erwähnte Kommissionspräsident Hallstein bezeichnete die EG in den 1960er-Jahren als Rechtsgemeinschaft: Sie sei eine »Schöpfung des Rechts«, da »nicht Gewalt, nicht Unterwerfung« den Einigungsprozess antreibe. Außerdem bilde die Gemeinschaft eine »Rechtsquelle«, die dynamisch ihre weiteren Ziele verfolge, und schließlich eine »Rechtsordnung«, da sie über ihr »geschlossenes System von Rechtssätzen [...] die Gesetzmäßigkeit des Handelns der Organe und den Rechtsschutz der den Normen Unterworfenen« gewährleiste.[46] Viele haben seit Hallstein die Idee von der EG/EU als Rechtsgemeinschaft zitiert und weiterentwickelt, sowohl in der Wissenschaft wie auch in der Politik.[47] Im Falle Algeriens ignorierte die Gemeinschaft jedoch ihr eigenes, werdendes Recht über den Zeitraum mehrerer Jahre – im vollen Wissen darum, wie heikel dies aus juristischer Perspektive war. Lange ließ man rechtlich vieles im Unklaren und schuf so einen eigentlich nicht vorgesehenen Ausnahmezustand.
Postkolonial inspirierte Forschungen zur Kolonialgeschichte haben die Ambivalenz des Rechts in kolonialen Kontexten herausgearbeitet: Neben der Ideologie und Logik der Herrschaft durch das Recht und auf Grundlage des Rechts räumten sich Kolonisatoren oft die Möglichkeit ein, einen Ausnahmezustand zu definieren, in dem rechtsförmiges Handeln ausgesetzt war.[48] Im Falle Algeriens kam es genau dazu – nicht jedoch, um die Interessen des Mutterlands durchzusetzen, sondern primär, da sich die Mitgliedstaaten der EG jahrelang nicht auf eine einheitliche Position einigen konnten. Der offiziell nicht erklärte Ausnahmezustand kam in diesem einen Fall der ehemaligen Kolonie stark entgegen. Altruistische Motive sollte man dabei jedoch nicht überschätzen: Dies hatte in erster Linie mit einer beinahe autistischen Konzentration auf die divergierenden Perspektiven zwischen den Mitgliedstaaten zu tun, angesichts derer wenig Raum blieb, eine konsistente Haltung gegenüber einem Drittland zu entwickeln. Schon lange vor der geduldeten Erosion der Maastrichter Kriterien durch Frankreich und Deutschland, geschönten griechischen Statistiken oder dem unilateralen Aussetzen des Dublin-Verfahrens in der Asylfrage unterspülte die EG/EU ihre Glaubwürdigkeit und Funktionsfähigkeit, indem sie die Herrschaft ihres eigenen Rechts relativierte.
Die Verbindlichkeit des Rechts stand bereits in den 1960er-Jahren vor einer weiteren, übergroßen Herausforderung. Denn keiner der frühen europäischen Verträge sah die Option eines Austritts vor; eigentlich bestand die Absicht, einen Bund für unlimitierte Zeit zu schließen.[49] Erst der Lissabonner Vertrag von 2007 schuf mit seinem mittlerweile berühmt gewordenen Artikel 50 in dieser Hinsicht ein klares Prozedere.[50] Zumindest im Falle Grönlands ist belegt, wie viel Kopfzerbrechen der Austritt den Juristen der Gemeinschaft bereitete – möglich war er nur, da ihn kein Mitgliedstaat blockierte.[51] Politik blieb die Kunst des Möglichen, an der auch die Autonomie des Rechts an ihre Grenzen stieß.
All dies ist trotzdem weitestgehend vergessen. Deswegen zeigt sich fünftens, wie ungemein einflussreich die Narrative über den Einigungsprozess weiterhin sind, die seine Institutionen und die ihm nahestehenden Akteure selbst vorgebracht haben.[52] In ihnen spielt all das, was hier analysiert wurde, keine Rolle. Abgesehen von billiger Polemik am wachsenden politischen Rand und dem Mehltau des Desinteresses fühlen sich gerade in Deutschland viele weiterhin der Idee der »Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas« verpflichtet – als einer Formel, die sich mit kleineren Variationen von der Montanunion bis zum Lissabonner Vertrag durch die Geschichte der EG/EU zieht.[53] Politisch mag man diese Idee begrüßen. Gute Geschichtswissenschaft wird daraus allerdings noch nicht. Gerade weil so viele der öffentlichen Verlautbarungen und Dokumente aus der Geschichte des Einigungsprozesses leicht zugänglich sind – mittlerweile oft nur noch zwei bis drei Mouseklicks von uns entfernt –, ist es umso wichtiger, diese Dokumente mit einer Vielzahl weiterer Quellenarten zu kontrastieren – sei es aus einzelnen Mitgliedstaaten, sei es aus den verschiedenen Institutionen der EG/EU selbst, von nichtstaatlichen Akteuren oder mit Hilfe von Außenperspektiven. Das konnte hier nur kurz angedeutet werden, stellt methodisch aber die größte Herausforderung dar. Anders gesagt: Erst wenn die Forschung die von der EG/EU selbst generierten Narrative einem kritischen Härtetest unterzieht und mit alternativen Interpretationen aufwarten kann, erfüllt sie ihre eigentliche Funktion. Ein Exit aus dem Deutungskosmos der EG/EU ist also notwendig, um den Brexit und andere Fragen der Integrationsgeschichte wirklich erklären zu können.
Anmerkungen:
[1] Vgl. z.B. Ingeborg Harms, Elektrisierend unverschämt. Was sagt der beste deutsche England-Versteher zum Brexit? Ein Besuch bei dem Essayisten Karl Heinz Bohrer in London, in: ZEIT, 16.6.2016, S. 38.
[2] Vgl. Timothy Garton Ash, As an English European, This is the Biggest Defeat of my Political Life, in: Guardian, 24.6.2016. Garton Ash stützte sich auf vorläufige Zahlen; diese stimmen mit dem Endergebnis nicht ganz überein. An seinem Argument ändert dies wenig.
[3] Nikolas Busse, Gegen die europapolitische Orthodoxie, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29.6.2016, S. 1.
[4] Vgl. Annegret Eppler/Henrik Scheller (Hg.), Zur Konzeptionalisierung europäischer Desintegration. Zug- und Gegenkräfte im europäischen Integrationsprozess, Baden-Baden 2013; ferner bereits Anne Faber/Wolfgang Wessels, Die Verfassungskrise der EU als Krise »der« Integrationstheorie? Plädoyer für eine Neufokussierung der theoretischen Debatte, in: Zeitschrift für Internationale Beziehungen 12 (2005), S. 353-359, hier S. 355.
[5] Vgl. den Beschluss des Europäischen Rates vom 29.10.2010, in: Amtsblatt der Europäischen Union, 2010/718/EU, 9.12.2010.
[6] Eine ausführlichere und stärker zeithistorisch-empirische Analyse erfolgt in meinem im Entstehen begriffenen Buch, das 2018 oder 2019 im Verlag C.H. Beck erscheinen soll.
[7] Vgl. Artikel 227 (2): Hans von der Groeben/Hans von Boeckh (Hg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, Bd. 2, Baden-Baden 1960, S. 422.
[8] Vgl. etwa die zeitgenössische Analyse der Situation vor dem Referendum durch britische Diplomaten in The National Archives (TNA), Kew, Vereinigtes Königreich, FCO 33/4670, Duncan, FCO, an Hogger, FCO, 20.10.1981; ferner Frederik Harhoff, Greenland’s Withdrawal from the European Communities, in: Common Market Law Review 20 (1983), S. 13-33.
[9] Vgl. z.B. Philip C. Naylor, France and Algeria. A History of Decolonization and Transformation, Gainesville 2000.
[10] Ahmed Ben Bella, Discours du Président Ben Bella du 28.9. au 12.12.1962, Algier 1963, S. 7, S. 12.
[11] TNA, FCO 33/4670, Wiedergabe Rede Motzfeldt, 2.10.1981.
[12] Vgl. dazu ausführlich Politisches Archiv des Auswärtigen Amtes (PAAA), Berlin, Zwischenarchiv, 121995.
[13] Vgl. Harhoff, Greenland’s Withdrawal (Anm. 8).
[14] Vgl. PAAA, Zwischenarchiv, 121995, 410-420.10 DAN, Sachstand, 2.9.1982; TNA, FCO, 33/4670, Hatford, Britische Botschaft Kopenhagen, an Spreckley, FCO, 6.11.1981; vgl. ferner TNA, FCO 33/4669.
[15] Official Journal of the European Communities (OJ), L 29/1; Treaty Amending the Treaties, 1.2.1985; OJ, L 29/14, Protocol on Fishing, 12.1.1985.
[16] Vgl. PAAA, Zwischenarchiv, 130417, v.a. AA an BMWi u.a., 20.3.1984; ebd., Zwischenarchiv, 121995, v.a. AA, Vermerk über das Gespräch zwischen MP Joergensen und StS Wischnewski, 2.9.1982; insg. PAAA, Zwischenarchiv, 121995, 121996, 121997.
[17] Vgl. European Commission, Directorate-General for Trade, European Union, Trade in Goods with Greenland, 21.6.2016; ferner Ulrik Pram Gad, Greenland Projecting Sovereignty – Denmark Protecting Sovereignty Away, in: Rebecca Adler-Nissen/Ulrik Pram Gad (Hg.), European Integration and Postcolonial Sovereignty Games. The EU Overseas Countries and Territories, London 2013, S. 217-234; Allan F. Tatham, »Don’t Mention Divorce at the Wedding, Darling!« EU Accession and Withdrawal after Lisbon, in: Andrea Biondi/Piet Eeckhout/Stefanie Ripley (Hg.), EU Law after Lisbon, Oxford 2012, S. 128-154.
[18] Historical Archives of the European Union (HAEU), Florenz, CM2/1963, 885, Brief Ben Bella an Hallstein, 24.12.1962.
[19] HAEU, CM2/1963, 885, EWG, Rat, Aufzeichnung, geheim, 25.6.1963.
[20] Vgl. z.B. HAEU, CM2/1972, 1701; ebd., 1702-1714.
[21] HAEU, CM2/1972, 1701, EWG, Rat, Einleitende Aufzeichnung, 27.11.1965.
[22] Vgl. HAEU, CM2/1972, 1709, EG, Rat, Beziehungen zu Algerien, 30.1.1968.
[23] Aflakh Mameri, L’adhésion de l’Algerie à la Communauté Economique Européenne, in: Revue algérienne des sciences juridiques, économiques et politiques 5 (1968), S. 429-435. C.E.E. steht für Communauté Economique Européenne, d.h. für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
[24] Vgl. z.B. HAEU, CM2/1972, 1713, EG, Kommission, Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien, 14.4.1970.
[25] Vgl. zu den konkreten Verhandlungen Archives Nationales (France)(AN), Pierrefitte, 19880053/185, EWG, Rat, Groupe »Algerie – Maroc – Tunisie«, Note, 20.7.1967; vgl. auch ebd., 19880053/186; ebd., 19880053/196-198; zur französischen Haltung insgesamt Naylor, France and Algeria (Anm. 9), S. 47-73.
[26] Vgl. Hildebert Isnard, Le commerce extérieur de l’Algérie en 1960, in: Méditerranée 2 (1961), S. 93-98; Giulia Meloni/Johan Swinnen, The Rise and Fall of the World’s Largest Wine Exporter – and Its Institutional Legacy, in: Journal of Wine Economics 9 (2014), S. 3-33.
[27] Vgl. Yann Scioldo-Zürcher, Devenir métropolitain. Politique d’intégration et parcours de rapatriés d’Algérie en metropole (1954–2005), Paris 2010, S. 45.
[28] Vgl. für Details Giulia Meloni/Johan Swinnen, The Political Economy of European Wine Regulations, in: Journal of Wine Economics 8 (2013), S. 244-284.
[29] Vgl., allerdings mit gewissen Ungenauigkeiten, Daniela Caruso/Joanna Geneve, Trade and History: The Case of EU-Algeria Relations, in: Boston University International Law Journal Online, 17.2.2015; zu den Regelungen für den Weinsektor vor 1970 in Bezug auf Algerien vgl. etwa AN, 19880053/186, EWG, Rat, Relations avec le Maroc et la Tunesie, 8.4.1965, wo auch Algerien ausführlich behandelt wird.
[30] HAEU, CM2/1972, 1714, Memorandum der algerischen Regierung über die Beziehungen zwischen Algerien und den Europäischen Gemeinschaften, 17.3.1972 (Originalzitat auf Deutsch).
[31] AN, 19880053/197, Lettre du chef de la mission d’Algérie an Dahrendorf, 11.12.1971.
[32] Wiedergegeben in AN, 19880053/197, Basdevant, Ministère des affaires étrangères, Telegramm, 29.10.1971.
[33] Vgl. Meloni/Swinnen, The Rise and Fall (Anm. 26).
[34] Ebd.
[35] Hans von der Groeben/Hans von Boeckh (Hg.), Kommentar zum EWG-Vertrag, Bd. 1, Baden-Baden 1958, S. 2.
[36] Vgl. die Weinmarktordnung OJ, EEC Council Regulation 816/70; vgl. außerdem die Analyse bei Meloni/Swinnen, The Rise and Fall (Anm. 26).
[37] Vgl. Kiran Klaus Patel, Europäisierung wider Willen. Die Bundesrepublik Deutschland in der Agrarintegration der EWG, 1955–1973, Göttingen 2009, S. 424-436; allgemeiner Giovanni Federico, Was the CAP the Worst Agricultural Policy of the 20th Century?, in: Kiran Klaus Patel (Hg.), Fertile Ground for Europe? The History of European Integration and the Common Agricultural Policy since 1945, Baden-Baden 2009, S. 257-271.
[38] Vgl. zu den Handelszahlen AN, 19880053/196, EWG, Rat, Relations avec l’Algérie, 21.5.1965; HAEU, CM2/1972, 1703, EWG, Kommission, Beziehungen mit den Maghreb-Ländern, 14.12.1966; European Commission, Directorate-General for Trade, European Union, Trade in Goods with Algeria, 21.6.2016.
[39] Vgl. dazu klassisch Michael Geyer, Historical Fiction of Anatomy and the Europeanization of National History, in: Central European History 22 (1989), S. 316-342.
[40] Vgl. als Kritik an diesem Zugang auf methodischer Ebene v.a. Mark Gilbert, Narrating the Process: Questioning the Progressive Story of European Integration, in: Journal of Common Market Studies 46 (2008), S. 641-662; vgl. auch aus ganz anderer Richtung als Infragestellung dieser These jetzt z.B. Wolfgang Reinhard, Die Unterwerfung der Welt. Globalgeschichte der europäischen Expansion, 1415–2015, München 2016.
[41] Vgl. Peo Hansen/Stefan Jonsson, Eurafrica. The Untold History of European Integration and Colonialism, London 2015.
[42] Rubén Amón, Brexit ¡Gibraltar español!, in: El País, 24.6.2016; EU referendum: The result in maps and charts, in: BBC News, 24.6.2016.
[43] Vgl. z.B. Stephen Howe, Ireland and Empire. Colonial Legacies in Irish History and Culture, Oxford 2002.
[44] Vgl. <https://www.gov.uk/government/speeches/the-governments-negotiating-objectives-for-exiting-the-eu-pm-speech>.
[45] Vgl. Dan Diner, Das Jahrhundert verstehen. Eine universalhistorische Deutung, München 1999.
[46] Vgl. Walter Hallstein, Der unvollendete Bundesstaat. Europäische Erfahrungen und Erkenntnisse, Düsseldorf 1969, S. 33ff.
[47] Vgl. z.B. Franz C. Mayer, Europa als Rechtsgemeinschaft, in: Gunnar Folke Schuppert/Ingolf Pernice/Ulrich Haltern (Hg.), Europawissenschaft, Baden-Baden 2005, S. 429-487; Michael Stolleis, Unsere Rechtsgemeinschaft, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.5.2016, S. 13.
[48] Vgl. etwa Nasser Hussain, The Jurisprudence of Emergency. Colonialism and the Rule of Law, Ann Arbor 2003.
[49] Vgl. Artikel 240 EWG-Vertrag: Groeben/Boeckh, Kommentar zum EWG-Vertrag (Anm. 7), S. 461. Lediglich der Montanunion-Vertrag wurde für die limitierte Zeit von 50 Jahren abgeschlossen.
[50] Vgl. OJ, 2007/C 306/01, Vertrag von Lissabon, Artikel 50.
[51] Vgl. z.B. PAAA, Zwischenarchiv, 121995-121997.
[52] Vgl. auch Kiran Klaus Patel, Provincialising European Union: Co-Operation and Integration in Europe in a Historical Perspective, in: Contemporary European History 22 (2013), S. 649-673.
[53] Hier zitiert aus dem Lissabonner Vertrag; vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 2010/C 83/16, 30.3.2010.
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