NS-Gewaltverbrechen, Täter und Strafverfolgung

Die Unterlagen der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg

Anmerkungen

1. Die Zentrale Stelle und ihre Aufgaben

Die Zentrale Stelle und die Bundesarchiv-Außenstelle sind in einem Mitte des 19. Jahrhunderts errichteten Gefängnisgebäude untergebracht. Das nebenstehende arkadengesäumte Gebäude von 1760 beherbergt eine ständige Ausstellung des Bundesarchivs über die Zentrale Stelle. (Foto: Bundesarchiv)

Mehr als sechs Jahrzehnte nach dem Ende des „Dritten Reichs“ fahndet die deutsche Justiz noch immer nach einzelnen NS-Tätern. Für Hinweise zur Ergreifung des heute 93-jährigen Dr. Aribert Heim, der als SS-Lagerarzt im Konzentrationslager Mauthausen Häftlinge durch Herzinjektionen tötete, ist eine Belohnung von 130.000 Euro ausgesetzt.1 Dennoch wirft Efraim Zuroff, Direktor des Simon Wiesenthal Center in Jerusalem und Initiator der „Operation Last Chance“, den deutschen Justizbehörden zögerliche Ermittlungen vor, „als wollten sie die hundertsten Geburtstage [der Täter] abwarten“.2 Über die Aussichten, einen NS-Täter verurteilen zu können, zeigten sich allerdings selbst engagierte Juristen vor dem Hintergrund der sich auftürmenden Beweisschwierigkeiten und der altersbedingten Verhandlungsunfähigkeit vieler Angeklagter schon Ende der 1970er-Jahre pessimistisch.3 So können die von großer medialer Aufmerksamkeit begleiteten Versuche, die Täter zur Verantwor-tung zu ziehen, nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Strafverfolgung nationalsozialistischer Gewaltverbrechen in wenigen Jahren unwiderruflich enden wird.

Der umfangreichste Archivbestand mit Unterlagen zur Strafverfolgung der NS-Täter, dem aufwändigsten Kapitel der jüngeren deutschen Rechtsgeschichte, ist in der Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen in Ludwigsburg entstanden. Die etwa 70.000 Aktenbände werden seit dem Jahr 2000 durch eine Außenstelle des Bundesarchivs im Gebäude der Zentralen Stelle dauerhaft gesichert, archivisch erschlossen und Benutzern zugänglich gemacht. Der Beitrag stellt das Überlieferungsprofil dieses besonderen Archivbestandes vor. Das Material enthält ein doppeltes Erkenntnis- und Forschungspotenzial: erstens zu den Verbrechen während des „Dritten Reichs“, zweitens zu deren Strafverfolgung als wesentlicher Agenda des Umgangs der westdeutschen Nachkriegsdemokratie mit dem Nationalsozialismus.

Die Einrichtung der Zentralen Stelle als Sonderbehörde erfolgte aufgrund einer gemeinsamen Entschließung der Justizminister und -senatoren der Länder im Dezember 1958. Vorangegangen war eine Phase des weitgehenden Stillstandes der justiziellen Aufarbeitung der NS-Herrschaft. Doch seit Mitte der 1950er-Jahre sahen sich die bundesdeutschen Entscheidungsträger innen- wie außenpolitisch unter Druck gesetzt - durch Propagandakampagnen der DDR gegen das westdeutsche Rechtssystem und durch kritische internationale Medienberichte. Die Zentrale Stelle erhielt den Auftrag, nationalsozialistische Gewaltverbrechen (NSG)4 nach Ort, Zeit und mutmaßlichem Täterkreis vor allem dort aufzuklären, wo die örtlichen Zuständigkeitsregelungen des Strafprozessrechts die Möglichkeiten der Staatsanwaltschaften einengten. Zunächst auf solche Verbrechen beschränkt, die im Ausland an der Zivilbevölkerung und außerhalb von Kriegshandlungen begangen worden waren, wurden die Befugnisse der Zentralen Stelle schrittweise erweitert, bis die noch bestehenden Zuständigkeitsbeschränkungen im Jahr 1965 faktisch aufgehoben wurden.5 Die Ludwigsburger Behörde erhielt keine Exekutivbefugnisse, sondern sollte den Staatsanwaltschaften durch die Recherche und Auswertung insbesondere im Ausland verwahrter einschlägiger Informationsquellen zuarbeiten und laufende NSG-Verfahren durch den Austausch von Informationen koordinieren.

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Die Gründung der Zentralen Stelle bedeutete eine Zäsur; ihre Vorermittlungen leiteten über zu einer aktiv und systematisch betriebenen Strafverfolgung. Durch den permanenten Austausch zwischen Zentraler Stelle und regulären Strafverfolgungsbehörden erwuchs ein Unterlagenbestand, der die über 20.000 bundesdeutschen NSG-Verfahren seit dem Jahr 1958 gegen mehr als 100.000 Beschuldigte nahezu vollständig dokumentiert. Tatkomplexe wie „Euthanasie“, „Röhm-Revolte“, „Reichskristallnacht“ oder die so genannten Endphasen-Verbrechen waren auf der Grundlage des alliierten Kontrollratsgesetzes Nr. 10 bereits in den frühen 1950er-Jahren verfolgt worden. Dagegen richtete sich der Blick ab 1958 schwerpunktmäßig auf die Vernichtung der jüdischen Bevölkerung in den vom NS-Staat besetzten Gebieten. Neben den Massenmorden durch die Einsatzgruppen und in den Vernichtungslagern wurden systematisch auch die bekannten Konzentrationslager und ihre Nebenlager, Zwangsarbeitslager, Arbeitserziehungslager oder andere Haftstätten auf Tötungsverbrechen an Häftlingen überprüft. Nachdem die größeren Verbrechenskomplexe im Laufe der 1960er-Jahre aufgearbeitet worden waren und die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren dadurch signifikant anstieg, unterstützte die Zentrale Stelle die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen - etwa durch zeitgeschichtliches und juristisches Spezialwissen, beispielsweise zur Verschmelzung von Partisanenbekämpfung und Judenvernichtung oder zur strafrechtlichen Würdigung des von Beschuldigten gebetsmühlenartig vorgebrachten Arguments eines Befehlsnotstands.

2. Der Quellenwert für die NS-Forschung

Wie bedeutsam die Unterlagen der Zentralen Stelle für die Historiographie sind, veranschaulichte bereits vor zwei Jahrzehnten die Quellenedition „‚Schöne Zeiten‘. Judenmord aus der Sicht der Täter und Gaffer“. Die darin veröffentlichten Text- und Fotodokumente präsentierten die nationalsozialistische Barbarei in einer bis dato ungewohnt drastischen Weise.6 Infolge der alltags-, mentalitäts- und kulturgeschichtlichen Blickerweiterung der Geschichtswissenschaft sind NS-Verfahrensakten längst eine unverzichtbare Quellengrundlage für die Erforschung von Verfolgung und Terror unter dem Nationalsozialismus. Dadurch, dass die Zentrale Stelle flächendeckend ermittelte, eignen sich die hier entstandenen Unterlagen in besonderem Maße für Forschungen, die den Einzelfall in größere institutionelle, räumliche, zeitliche oder gruppenbiographische Zusammenhänge stellen und deshalb vergleichend angelegt sind.
 

Detaillierte personen-, orts- und einheitenbezogene Findhilfsmittel ermöglichen verfahrensübergreifende Recherchen in den Unterlagen. (Foto: Bundesarchiv)

Eine weitere Besonderheit der Zentralen Stelle sind ihre detaillierten Findhilfsmittel, die im Vergleich zur übrigen Justizaktenüberlieferung einzigartige Recherchemöglichkeiten bieten. Eine Personenkartei enthält fast 700.000 Namenseinträge mit biographischen Angaben und Hinweisen zu Ämtern und Funktionen sowie Fundstellen, welche Dokumente sich beispielsweise auf einen Beschuldigten beziehen oder an welcher Stelle dieser selbst etwas zu Protokoll gegeben hat. Eine Ortskartei zu mehr als 26.000 Orten und sonstigen geographischen Begriffen ermöglicht die zielgerichtete Recherche in den Verfahrensakten. Diese Kartei kann mit einem detailliert gearbeiteten Kataster für NS-Verbrechen verglichen werden, das vom Polarkreis bis nach Nordafrika, von den Pyrenäen bis in die Täler des Kaukasus reicht. Eine Einheitenkartei enthält Verweise auf mehr als 4.200 politische, parteiamtliche, sicherheitspolizeiliche, militärische und andere Institutionen und Einheiten des NS-Staats, die in den Unterlagen der Zentralen Stelle vorkommen. Schließlich weist eine datenbankgestützte Verfahrensübersicht die wichtigsten inhaltlichen und strafprozessualen Informationen zu allen der Zentralen Stelle bekannt gewordenen westdeutschen NSG-Verfahren aus.7

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Die Ermittlungen der Zentralen Stelle richteten sich gegen noch verfolgbare Verbrechen. Aufgrund von Verjährung sind dies nach dem Strafrecht als Mord oder Totschlag (bis 1960) zu qualifizierende Verbrechen, wortwörtlich also der tödliche Endpunkt der nationalsozialistischen Verfolgungs- und Vernichtungspolitik. Zielgerichtet wurden dazu erhalten gebliebene Unterlagen des NS-Staates recherchiert und ausgewertet,8 Hunderttausende von Vernehmungsniederschriften und Erklärungen von Personen gesammelt - sowohl von Täter- als auch von Opferseite -, die Ermittlungsergebnisse in Schlussvermerken und Sachverhaltsdarstellungen verdichtet und schließlich in Einstellungsverfügungen, Anklagen und Urteilen juristisch bewertet. Die Mehrzahl der Schwurgerichtsurteile, die westdeutsche Gerichte seit 1945 gegen über 6.000 Personen verhängten, liegt in Ludwigsburg vor. Die Faktenfülle und differenzierte Darstellung der Unterlagen darf bei der Benutzung nicht darüber hinwegtäuschen, dass sie unter einem dezidiert juristischem Blickwinkel erstellt wurden, der sich allenfalls partiell mit den möglichen Betrachtungsweisen des Historikers deckt.9 Eine besondere Quellengattung sind schließlich etwa 4.000 Fotos, die einzeln oder als Lichtbildmappen in den Unterlagen enthalten sind.10
 

In einem Waldstück bei Ponary (Paneriai) nahe der litauischen Hauptstadt Vilnius wurden in der zweiten Jahreshälfte 1941 schätzungsweise 25.000 Menschen erschossen. Bei den Ermittlungen gegen Angehörige des Einsatzkommandos 3 bzw. der späteren Organisation des Kommandeurs der Sicherheitspolizei und des SD für den Generalbezirk Litauen wurden auch Soldaten einer Kraftwagenkolonne der 96. Infanteriedivision vernommen. Diese waren im Juli 1941 zufällig Zeugen dortiger Erschießungen geworden und hatten Fotos vom Geschehen gemacht. Ein Zeuge äußerte am Ende seiner Vernehmung: „Erwähnen möchte ich noch, daß wir uns alle gesagt haben, was denn wohl werde, falls wir den Krieg verlieren und dies alles einmal büßen müßten. Uns war allen klar, daß diese Vorgänge [...] Verbrechen darstellen würden.“ (Aussage von Fritz H. am 5.6.1959, in: Bundesarchiv, B 162/2502, Bl. 1273; Foto: Bundesarchiv, B 162 Bild/85)

Die Kombination von Ablichtungen zeitgenössischer Dokumente des NS-Staates und Nachkriegsaussagen macht die Ermittlungsakten zur wichtigen Grundlage für die faktographische Rekonstruktion der Verbrechen nach Ort, Zeit, beteiligten Einheiten und Personen sowie der Herkunft der Opfer. Sie sind ein Ersatz für eine von Verlusten durch Kriegsereignisse und von gezielten Aktenvernichtungen geprägte originäre Aktenüberlieferung, sofern bestimmte Sachverhalte überhaupt je verschriftlicht wurden.11 Das Projekt „La Shoah par balles“ ist ein Beispiel, wie die intensive Auswertung der Ludwigsburger Unterlagen in diesem Fall dazu beiträgt, vergessene Gräber der Massenerschießungen jüdischer Menschen in der Ukraine aufzuspüren, den Opfern einen kleinen Teil ihrer Würde zurückzugeben und die vor Ort (er)lebenden Menschen, die nicht in das dichotome Täter-Opfer-Schema passen, über ihre Erlebnisse berichten zu lassen.12

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Ein anderes Beispiel: Große öffentliche Aufmerksamkeit löste im Spätsommer 2005 die Entdeckung eines Massengrabes am Rande des Stuttgarter Flughafens aus, wo 1944/45 Häftlinge des Nebenlagers Leinfelden-Echterdingen verscharrt worden waren.13 Nennenswerte Unterlagen, etwa aus der Provenienz des Stammlagers Natzweiler oder des SS-Wirtschaftsverwaltungshauptamtes, sind praktisch nicht erhalten. In diesem Fall dokumentiert ein unscheinbarer, in den 1960er-Jahren angelegter Überprüfungsvorgang der Zentralen Stelle mit einzelnen Aussagen überlebender Häftlinge zumindest rudimentäre Daten der Lagergeschichte.14

In den Ermittlungsakten dominiert die Perspektive der Täter. Im Vordergrund stehen die Direkttäter nationalsozialistischer Gewaltverbrechen aus SS, Polizei, Zivilverwaltung oder Wehrmacht. Ab 1960 musste den Beschuldigten die Beteiligung an einem Mord nachgewiesen werden. Die Art der Tötung (absichtsvoll, planmäßig, heimtückisch, grausam, Einsatz gemeingefährlicher Mitteln) oder so genannte niedere Beweggründe (Antisemitismus, Rassismus etc.) des Täters qualifizieren ein Verbrechen als Mord. In der Folgezeit wurde der Nachweis eines persönlichen Interesses an der Tat die zwingende Voraussetzung auch für die Bestrafung von Gehilfen.15 Die Beweisführung konnte sich nur in Ausnahmefällen auf schriftliche Dokumente stützen; in der Regel musste der Beweis durch Zeugenaussagen erbracht werden. Daraus ist im Verlauf mehrerer Jahrzehnte eine spezifische Form der Zeitzeugenüberlieferung entstanden - ein Quellenkorpus, das die Geschichtswissenschaft in diesem Umfang und in dieser Beschaffenheit niemals selbst hätte hervorbringen können. Die justizielle Suche nach der Motivation und Geisteshaltung der Täter brachte Sachverhalte zur Sprache, zu denen sonst nur äußerst selten Ego-Zeugnisse vorliegen. Das Mittel des rechtlichen Zwanges trug dazu bei, eine fast unüberwindbare Kommunikationsbarriere zu durchbrechen. Denn über den inhaltlichen Kern der NSG-Verfahren - massive Gewalt gegen wehrlose Menschen - kann in einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft, die Gewalt moralisch ächtet und juristisch sanktioniert, höchstens indirekt kommuniziert werden. Allerdings sind selbstkritische Reflexionen und erst recht Schuldeingeständnisse der Täter selten. Leugnen, Abwiegeln und die verbreitete Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal der Opfer belegen ein mangelndes Unrechtsbewusstsein sehr vieler Täterzeugen, Verdrängung oder die Sorge, selbst zum Beschuldigten zu werden.

Die Kritik an den Thesen Daniel Jonah Goldhagens, dessen Studie „Hitlers willige Vollstrecker“ sich maßgeblich auf Unterlagen der Zentralen Stelle stützte, gibt auch ein Jahrzehnt später beredtes Zeugnis von den methodischen Herausforderungen im Umgang mit NSG-Justizakten.16 Für eine angemessene Kontextualisierung von Aussagen, die im weitesten Sinne der Täterseite zuzuordnen sind, können insbesondere die verfahrensübergreifenden Recherchemöglichkeiten dienen. Zur Verdeutlichung: Das Aussageverhalten einer Person hängt von diversen Rahmenbedingungen ab - etwa von der hierarchischen Stellung und Funktion eines Akteurs zur Tatzeit, von der institutionellen Beständigkeit und sozialen Geschlossenheit im Umfeld des Tatgeschehens sowie von der Rolle eines Zeugen zum Zeitpunkt seiner Aussage vor einem Polizeibeamten, Staatsanwalt oder Richter.

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Die Ludwigsburger Unterlagen geben Blicke auf biographische und subjektive Dimensionen frei. Sie belegen, wo sich innerhalb eines objektiven Rahmens Spielräume für individuelle Sinngebung, Handlung, Entscheidung und Verantwortung eröffneten. Sie bieten damit eine empirische Grundlage für die Annäherung an die psychischen und psychosozialen Dispositionen der Täter. Kurze Beispiele mögen einen Eindruck vom komplexen Ursachen- und Faktorenbündel vermitteln, das sich bei der Lektüre der Ermittlungsakten entfaltet. So berichtete der Angeklagte Erich Bauer, der die Motoren für die Gaskammer in Sobibór bedient hatte und in seiner Vernehmung die Zahl der dort getöteten Menschen auf 350.000 bezifferte, was er von einem Gespräch der Lagerführung in der SS-Kantine erfahren habe: „Sie sprachen [dort] über die Zahl der Opfer in den Vernichtungslagern Bełżec, Treblinka sowie Sobibór und äußerten aus Konkurrenzgründen ihr Bedauern, daß Sobibór ‚an letzter Stelle rangierte‘.“17 Ein früherer SS-Scharführer und Kriminalassistent des Grenzpolizeikommissariats Kolomea im Distrikt Galizien des Generalgouvernements antwortete auf die Frage, warum er sich der Teilnahme an Vernichtungsaktionen nicht entzogen habe: „Ich mußte befürchten, daß ich in den Augen von L. und anderen als Schlappschwanz angesehen wurde. Ich hatte Bedenken, daß es mir in der Zukunft irgendwie schaden könnte, wenn ich mich als zu weich hinstellen würde. Ich wollte nicht haben, daß L. oder andere den Eindruck hätten, ich sei nicht so hart, wie ein SS-Mann hätte sein müssen.“18 Ein anderer Beschuldigter, früherer Angehöriger des Grenzpolizeikommissariats Neu-Sandez im Distrikt Krakau, gab zu Protokoll: „Ich betone nochmals, daß man sich ein falsches Bild macht, wenn man glaubt, die Judenaktionen wurden widerwillig durchgeführt. Der Haß gegen die Juden war groß, es war Rache, und man wollte Geld und Gold. Wir wollen uns doch nichts vormachen, bei den Judenaktionen gab es etwas zu holen.“19 Die Ermittlungsakten machen die Verbrechen als soziale Prozesse kenntlich, in die die Akteure mit spezifischen Wahrnehmungs- und Deutungsmustern eintraten und deren Interpretation sie zu Handlungen veranlasste, die ihnen als sinnvoll erschienen.20
 

Die Unterlagen der Zentralen Stelle werden vom Bundesarchiv dauerhaft gesichert und langfristig durch ein Findbuch erschlossen. Der Benutzersaal hat zehn Arbeitsplätze für Archivbenutzer. (Foto: Bundesarchiv)

Obgleich die jahrzehntelange Auseinandersetzung mit den Tätern der nationalsozialistischen Verbrechen eine kaum mehr überschaubare Fülle von Ergebnissen hervorgebracht hat, sind keineswegs alle Forschungsfragen beantwortet - zumal sich diese Fragen ja wandeln und deshalb Relektüren auch des bekannten Materials erfordern. Zu Recht werden monokausale oder mit Absolutheitsanspruch versehene Erklärungs- und Deutungsansätze inzwischen verworfen; stattdessen richtet sich der Blick auf das Spektrum struktureller, kultureller, kognitiver und situativer Faktoren, welche die Bereitschaft zum Töten förderten.21 Die Möglichkeiten eines zielgerichteten personen-, institutions- und tatbezogenen Zugangs machen das in Ludwigsburg vorhandene Archivmaterial auch zukünftig attraktiv für die ereignis-, organisations-, struktur-, alltags-, mentalitäts- oder kulturgeschichtliche Erforschung der Verbrechen des Nationalsozialismus. Als eine wichtige empirische Basis für die Erforschung so genannter Makrokriminalität als Erscheinungsform kollektiver Gewalt, die vom Staat ausgelöst und damit zum Ausdruck von Konformität wird,22 erstreckt sich die Relevanz des Ludwigsburger Archivbestandes auch auf die Erforschung des größeren Rahmens von Ursachen, Strukturen und Abläufen genozidaler Gewalt insgesamt.23

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3. Der Quellenwert für die Geschichte der NS-Prozesse

Die Erforschung von Massenverbrechen und Völkermord ist eng verbunden mit der Frage nach der Strafverfolgung der Täter. Auch wenn sich die junge westdeutsche Nachkriegsdemokratie von Beginn an normativ vom Nationalsozialismus abgrenzte, begünstigte eine im Zeichen von Amnestie und Integration stehende Politik der Adenauer-Zeit eine Schlussstrich-Mentalität in der bundesdeutschen Öffentlichkeit. Die zögerliche strafrechtliche Aufarbeitung der individuellen Verantwortung für die NS-Verbrechen und das Problem personeller Kontinuitäten im westdeutschen Justizapparat waren wichtige Elemente jener Krise am Ende der 1950er-Jahre, die schließlich den politischen Anstoß zur Gründung der Zentralen Stelle gab.24 Der Anteil der bundesrepublikanischen Justiz an der Vergangenheitspolitik ist Gegenstand mehrerer neuerer Monographien und Sammelbände, die auch die Zusammenhänge des Ost-West-Konflikts thematisieren oder denen ein länderübergreifender vergleichender Ansatz zugrundeliegt.25

Bislang richtete sich der Blick vor allem auf die politischen Entscheidungsprozesse und grundlegenden Weichenstellungen bei der Entwicklung rechtlicher Normen, insbesondere im Fall der Verjährung und der Anwendung der Beihilfebestimmungen des Strafrechts.26 Die Diskrepanz zwischen der Mon-strosität der nationalsozialistischen Verbrechen sowie den im Vergleich als zu wenig und überdies zu milde erscheinenden Urteilen durch bundesdeutsche Gerichte hat die Diskussion um die justizielle Aufarbeitung bestimmt. Indes liegen nur wenige Untersuchungen dazu vor, wie sich innerhalb der gut erforschten Rahmenbedingungen die Aufklärung der Verbrechen und die Verfolgung ihrer Täter konkret vollzogen.27

Die Kernproblematik der Strafverfolgung der NS-Verbrechen, aus der alle weiterführenden historisch-inhaltlichen, strafprozessualen, rechtsdogmatischen und rechtsphilosophischen Fragen resultieren, besteht in der Würdigung individueller Verantwortung für Verbrechen, die in einer Diktatur auf staatliches Geheiß begangen wurden. Die komplexen Überlegungen zum Strafmaß für individuell zu bemessende Schuld spiegelt beispielsweise ein Urteil gegen Angehörige des Reservepolizeibataillons 101 aus dem Jahr 1968 wider. Den Angeklagten wurde die Tötung von weit über 1.000 Menschen im Sommer 1942 zur Last gelegt. Das Schwurgericht Hamburg betonte, dass dem Aspekt der persönlichen Abschreckung der Anklagten mangels Wiederholungsgefahr keine Bedeutung zukomme, dass gleichzeitig aber die Notwendigkeit der Generalprävention bestehe, also „der Öffentlichkeit mit aller Deutlichkeit vor Augen zu führen, daß die ganze strafrechtliche Verantwortlichkeit auch denjenigen trifft, der in strafrechtlich zurechenbarer Weise die verbrecherischen Mordbefehle einer Staatsführung ausführt“. Im Vordergrund der Strafzumessung stehe zweifellos die Sühne für begangenes Unrecht. Den Angeklagten müsse jedoch „zugute gehalten werden, daß sie nicht aus eigenem Antrieb gehandelt haben, sondern in den Dienst einer Aktion gestellt worden sind, die von der Staatsführung befohlen und vorbereitet worden ist. Die Angeklagten haben die Situation, in der sie zu Mordgehilfen wurden, nicht herbeigeführt und auch nicht vorhergesehen. Diese Situation war für sie außergewöhnlich. [...] Diese Erwägung verbietet es trotz des ungeheuerlichen Tatgeschehens, die Angeklagten bei der Strafzumessung in gleicher Weise zu behandeln wie einen Täter, der aus einer vergleichsweise normalen und vorhersehbaren Lebenssituation heraus aus freiem Entschluß und eigenem Antrieb strafbare Handlungen begeht.“ Das Gericht hob aber ausdrücklich hervor, dass sich keiner der Angeklagten strafmildernd oder gar -ausschließend darauf berufen könne, „die Verbrechen [...] hätten auch ohne seine Mitwirkung ihren Fortgang genommen“. Schließlich wertete das Gericht bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten, „daß die Freiheitsstrafe sie besonders schwer trifft, weil sie sozial eingeordnet sind, ihre bürgerliche Existenz gefährdet und ihre berufliche Stellung [...] vernichtet wird“. Das vom Gericht gegen 3 der insgesamt 11 Angeklagten verhängte höchste Strafmaß betrug acht Jahre Zuchthaus.28

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Die justizgeschichtliche Forschung wird in Zukunft stärker am konkreten Beispiel untersuchen müssen, wie die geltenden Rechtsnormen interpretiert und umgesetzt wurden. Zu den Veränderungen infolge generationeller Umbrüche in der Justizelite gibt es bislang nur wenige Erkenntnisse.29 Die Unterlagen der Zentralen Stelle eignen sich diesbezüglich für vergleichende Betrachtungen. Die Akten der Vorermittlungsbehörde dokumentieren Hindernisse, Mühen und den erforderlichen Ressourceneinsatz, Jahrzehnte zurückliegende Ereignisse in justitiabler Form, d.h. beweiskräftig, zu erforschen.30 Sie geben Auskunft über die vielschichtigen Wechselbeziehungen innerhalb des aus Zentraler Stelle, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, aufsichtsführenden Landesjustizverwaltungen und Rechtsprechungsorganen bestehenden bundesdeutschen Justizsystems. Gesicherte Erkenntnisse zu den Auswirkungen personeller Kontinuitäten, mentaler Erblasten, ablehnender öffentlicher Meinungsmuster, von Sympathie mit den Beschuldigten oder justiziellem Korpsgeist liegen bisher kaum vor.31 Mit Herbert Jäger hinterfragte in den 1960er-Jahren bemerkenswerterweise ein Jurist die damals übliche „Dämonisierung des Täters“ und die „Depersonalisation, die den Funktionär zum unselbständigen und gleichsam antriebslos agierenden Partikel einer ferngesteuerten Terrormaschinerie werden ließ“.32 Weite Teile der Geschichtswissenschaft hingegen blieben noch ein gutes Vierteljahrhundert lang einer anonymisierenden Betrachtung verhaftet.

Die Unterlagen der Zentralen Stelle sind ein reichhaltiger Quellenfundus für die alltags-, mentalitäts- und strukturgeschichtliche Erforschung der bundesdeutschen Strafverfolgung der NS-Täter. Innerhalb des Justizapparats eine herausgehobene Funktion einnehmend, war die Zentrale Stelle stets eine Projektionsfläche des öffentlichen Diskurses, was sich neben der Medienpräsenz der Behörde auch in einer großen Zahl von Anfragen, Anzeigen oder kritischen und abwertenden Zuschriften aus der Öffentlichkeit niederschlug. Eine wissenschaftliche Befragung von Mitarbeitern der Zentralen Stelle gibt Auskunft über das Selbstverständnis einer Gruppe der dort tätigen Polizei- und Justizbeamten, Staatsanwälte und Richter.33 Die Ergebnisse dieser Interviews schärfen den Blick dafür, wie die Beteiligten die manchmal jahrelange tägliche Konfrontation mit Grausamkeit und Leid durch Aktenstudium und Zeugenvernehmungen verarbeiteten. Auch dies gehört zur Geschichte der Institution, die im Dezember 2008 auf ihr 50-jähriges Bestehen zurückblicken wird.

Anmerkungen:

1 ... (Anm. der Red.: Link nicht mehr verfügbar)

2 Die Jagd nach den letzten Kriegsverbrechern, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.7.2007, S. 33 (Interview von Johanna Adorján mit Efraim Zuroff).

3 Adalbert Rückerl, Die Strafverfolgung von NS-Verbrechen 1945-1978. Eine Dokumentation, Heidelberg 1979, S. 103.

4 Eine allgemein akzeptierte Kategorisierung nationalsozialistischer Straftaten erfolgte durch die von C.F. Rüter und D.W. de Mildt am Institut für Strafrecht der Universität von Amsterdam seit 1968 erstellte Edition „Justiz und NS-Verbrechen. Die deutschen Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen“ (https://www.junsv.nl).

5 Vgl. Rüdiger Fleiter, Die Ludwigsburger Zentrale Stelle - eine Strafverfolgungsbehörde als Legitimationsinstrument? Gründung und Zuständigkeit 1958 bis 1965, in: Kritische Justiz 35 (2002), S. 253-272.

6 Ernst Klee/Willi Dreßen/Volker Rieß, „Schöne Zeiten“. Judenmord aus der Sicht der Täter und Gaffer, Frankfurt a.M. 1988.

7 Der Datenbestand dieser Verfahrensübersicht bildet das Fundament des von Mitarbeitern des Instituts für Zeitgeschichte erstellten Inventars der westdeutschen Justizverfahren zu NS-Verbrechen. Der überarbeitete und erweiterte Datenbestand wird nach dem Abschluss des Projekts auch dem Bundesarchiv zur Verfügung gestellt werden.

8 Von den über mehrere Jahrzehnte insbesondere in osteuropäischen Archiven recherchierten Unterlagen wurden Kopien in einem Gesamtumfang von etwa einer halben Million Blatt in einer so genannten Dokumentensammlung abgelegt. Drei Viertel der Dokumente können mit Hilfe eines mehrere Tausend Seiten umfassenden Inventars per Volltextsuche recherchiert werden.

9 Michael Wildt, Differierende Wahrheiten. Historiker und Staatsanwälte als Ermittler von NS-Verbrechen, in: Norbert Frei/Dirk van Laak/Michael Stolleis (Hg.), Geschichte vor Gericht. Historiker, Richter und die Suche nach Gerechtigkeit, München 2000, S. 46-59.

10 Dabei handelt es sich zumeist um Reproduktionen von Fotomaterial, das von Zeugen überlassen oder bei Beschuldigten sichergestellt wurde. Tatfotos sind eine seltene Ausnahme. Der überwiegende Teil sind Personenaufnahmen. Zu den Erkenntnismöglichkeiten dieser Quellen vgl. Karsten Wilke, Momentaufnahmen des Angeklagten Lothar Heimbach. Fotografische Quellen zur nationalsozialistischen Besatzungspolitik aus dem „Bezirk Białystok“, in: Freia Anders/Hauke-Hendrik Kutscher/Katrin Stoll (Hg.), Białystok in Bielefeld. Nationalsozialistische Verbrechen vor dem Landgericht Bielefeld 1958 bis 1967, Bielefeld 2003, S. 144-160.

11 Vgl. Peter Longerich, Der ungeschriebene Befehl. Hitler und der Weg zur „Endlösung“, München 2001.

12 Die Ergebnisse dieses Projekts werden in einer Ausstellung gezeigt, die zunächst von Juni 2007 bis Januar 2008 im Mémorial de la Shoah in Paris zu sehen war: http://www.memorialdelashoah.org/upload/minisites/ukraine/index.htm.

13 Vgl. ... (Anm. der Red.: Link nicht mehr verfügbar)

14 Bundesarchiv (BArch), B 162/3955.

15 Vgl. Michael Greve, Amnestierung von NS-Gehilfen - eine Panne? Die Novellierung des § 50 Abs. 2 StGB und dessen Auswirkungen auf die NS-Strafverfolgung, in: Kritische Justiz 33 (2000), S. 402-414.

16 Vgl. Ruth Bettina Birn/Volker Rieß, Revising the Holocaust, in: Historical Journal 40 (1997), S. 195-215; Dieter Pohl, Die Holocaust-Forschung und Goldhagens Thesen, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 45 (1997), S. 1-48.

17 Aussage von Erich Bauer am 20.11.1962, in: BArch, B 162/4432, Bl. 1595.

18 Aussage von Werner Schw. am 20.4.1964, in: BArch, B 162/2229, Bl. 2920.

19 Aussage von Johann B. am 10.9.1963, in: BArch, B 162/1378, Bl. 2388f.

20 Harald Welzer, Täter. Wie aus normalen Menschen Massenmörder werden, 2. Aufl. Frankfurt a.M. 2005, S. 256ff.

21 Vgl. Gerhard Paul, Von Psychopathen, Technokraten des Terrors und „ganz gewöhnlichen“ Deutschen. Die Täter der Shoah im Spiegel der Forschung, in: ders. (Hg.), Die Täter der Shoah. Fanatische Nationalsozialisten oder ganz normale Deutsche?, 2. Aufl. Göttingen 2003, S. 13-90, insbes. S. 66f.; Peter Longerich, Tendenzen und Perspektiven der Täterforschung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte 57 (2007) H. 14, S. 3-7.

22 Herbert Jäger, Makrokriminalität. Studien zur Kriminologie kollektiver Gewalt, Frankfurt a.M. 1989.

23 Vgl. Boris Barth, Genozid. Völkermord im 20. Jahrhundert. Geschichte, Theorien und Kontroversen, München 2006.

24 Vgl. Norbert Frei, 1945 und wir. Das Dritte Reich im Bewußtsein der Deutschen, München 2005.

25 Vgl. insbes. Michael Greve, Der justitielle und rechtspolitische Umgang mit den NS-Gewaltverbrechen in den sechziger Jahren, Frankfurt a.M. 2001; Annette Weinke, Die Verfolgung von NS-Tätern im geteilten Deutschland. Vergangenheitsbewältigung 1949-1969 oder: Eine deutsch-deutsche Beziehungsgeschichte im Kalten Krieg, Paderborn 2002; Fritz Bauer Institut/Irmtrud Wojak/Susanne Meinl (Hg.), Im Labyrinth der Schuld. Täter - Opfer - Ankläger, Frankfurt a.M. 2003; Marc von Miquel, Ahnden oder amnestieren? Westdeutsche Justiz und Vergangenheitspolitik in den sechziger Jahren, Göttingen 2004; Norbert Frei (Hg.), Transnationale Vergangenheitspolitik. Der Umgang mit deutschen Kriegsverbrechern in Europa nach dem Zweiten Weltkrieg, Göttingen 2006.

26 Vgl. dazu auch Barbara Just-Dahlmann/Helmut Just, Die Gehilfen. NS-Verbrechen und die Justiz nach 1945, Frankfurt a.M. 1988; Anica Sambale, Die Verjährungsdiskussion im Deutschen Bundestag. Ein Beitrag zur juristischen Vergangenheitsbewältigung, Hamburg 2002.

27 Vgl. Heiner Lichtenstein, Majdanek. Reportage eines Prozesses, Frankfurt a.M. 1979; Anders/Kutscher/Stoll, Biaystok in Bielefeld (Anm. 10); Bernhard Brunner, Der Frankreich-Komplex. Die nationalsozialistischen Verbrechen in Frankreich und die Justiz der Bundesrepublik, Göttingen 2004; Rebecca Wittmann, Beyond Justice. The Auschwitz Trial, Cambridge 2005; Devin O. Pendas, The Frankfurt Auschwitz Trial, 1963-1965. Genocide, History, and the Limits of the Law, Cambridge 2006.

28 Urteil LG Hamburg 50 Ks 20/66 gegen Hoffmann und andere vom 8.4.1968, S. 267ff. (BArch, B 162/14281).

29 Thomas Horstmann/Heike Litzinger (Hg.), An den Grenzen des Rechts. Gespräche mit Juristen über die Verfolgung von NS-Verbrechen, Frankfurt a.M. 2006.

30 Vgl. z.B. Kurt Schrimm, Betrachtungen zum Verfahren gegen Josef Schwammberger, in: Alfred Gottwaldt/Norbert Kampe/Peter Klein (Hg.), NS-Gewaltherrschaft. Beiträge zur juristischen Aufarbeitung, Berlin 2005, S. 420-434.

31 Vgl. dazu den instruktiven Beitrag des Rechtssoziologen Hubert Rottleuthner, Krähenjustiz, in: Dick de Mildt (Hg.), Staatsverbrechen vor Gericht. Festschrift für Christiaan Frederik Rüter zum 65. Geburtstag, Amsterdam 2003, S. 158-172.

32 Herbert Jäger, Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Olten 1967, Neuaufl. Frankfurt a.M. 1982, S. 13.

33 Abschlussbericht und Dokumentation eines von Marc von Miquel durchgeführten wissenschaftlichen Zeitzeugenprojekts (BArch, B 162/61).

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