- Quellenwert und Überlieferungsformen
- Die Tonüberlieferung im Stasi-Unterlagen-Archiv
- Aufzeichnungen von Strafprozessen im Stasi-Unterlagen-Archiv
- Möglichkeiten und Grenzen einer erweiterten Analyse von Prozessen
- Die Richter und ihre Verhandlungsführung
- Fazit
Roland Freislers sich überschlagende Stimme im Volksgerichtshof, die beklemmende Atmosphäre im Nürnberger Gerichtssaal während des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher, Adolf Eichmann vor Gericht in Jerusalem: Töne und Bilder einiger besonders bedeutender Strafprozesse sind der Öffentlichkeit vertraut. Doch entstanden die Ton- und Filmaufnahmen nur in Ausnahmefällen und bereits mit Blick auf die Öffentlichkeit. Dies gilt für die Schauprozesse der NS-Diktatur, die für die mediale Verbreitung inszeniert wurden,[1] ebenso wie für die Nürnberger Prozesse, bei denen die Dokumentation zur Aufklärung über die Verbrechen und zur Demonstration rechtsstaatlicher Verfahren diente.[2]
Für Deutschland stellen diese herausragenden Beispiele Ausnahmen dar: Bild- und Tonaufzeichnungen aus bundesdeutschen Gerichten gibt es im Regelfalle nicht. 1964 wurden sie sogar gesetzlich untersagt, und auch aus den Jahren zuvor sind nur wenige überliefert.[3] Wenn doch Mitschnitte gefertigt wurden – in der Regel allein als Hilfe für die Protokollanten oder als Gedächtnisstütze für die Richter –, haben diese nur selten den Weg in die Archive von Bund und Ländern gefunden. Meist ließen die Gerichte die Tonbänder nach Abschluss des Prozesses vernichten. In wenigen Fällen und oft begünstigt durch den Zufall sind historisch bedeutsame Tonaufnahmen auf Dauer gesichert worden. Dies gilt für die umfangreich überlieferten Aufnahmen aus dem ersten Frankfurter Auschwitz-Prozess (1963–1965), die durch Bemühungen von Opfer-Organisationen vor der bereits geplanten Vernichtung bewahrt wurden.[4] Aber auch die nur fragmentarischen Tonaufzeichnungen aus dem Prozess gegen die Mitglieder der Roten Armee Fraktion in Stuttgart-Stammheim (1975–1977) haben reges Interesse von Forschung und Medien hervorgerufen.[5] Weitere Tonaufnahmen aus Strafprozessen harren noch der Entdeckung und Auswertung in den staatlichen Archiven der Bundesrepublik.[6]
Vielfältiger ist die Überlieferung aus der DDR: Politische Strafverfahren inszenierte der ostdeutsche Staat gezielt als Schauprozesse. Aber auch nicht-öffentliche Verfahren wurden zum Teil auf Band aufgezeichnet und archiviert. Anhand der im Archiv des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erhaltenen Tonaufnahmen von Strafprozessen mit politischem Hintergrund[7] sollen im Folgenden das Potential und die Aussagekraft dieser Quellen betrachtet werden.
Ausgelöst durch eine Debatte um die Dokumentation des Münchner NSU-Prozesses[8] hat der Deutsche Bundestag am 22. Juni 2017 eine Neuregelung beschlossen: Künftig können »Tonaufnahmen der Verhandlung […] zu wissenschaftlichen und historischen Zwecken von dem Gericht zugelassen werden, wenn es sich um ein Verfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland handelt«. Die Aufnahmen müssen den zuständigen staatlichen Archiven angeboten werden; dort werden sie nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen für die wissenschaftliche Auswertung bereitstehen.[9]
1. Quellenwert und Überlieferungsformen
Historische Tonaufnahmen faszinieren: Die Magie der gesprochenen Sprache, ihre evokative Wirkung, führt den Hörer oftmals näher an Geschichte heran, als es eine Aktenüberlieferung vermag. Historische Ereignisse, die in Bild und Ton aufgezeichnet sind, werden erfahrbar für den heutigen Nutzer der Quellen.[10] Jedoch vermögen Tonaufnahmen aus Gerichtssälen weit mehr als eine emotionale Brücke in die Vergangenheit zu schlagen. Zum einen werden nicht bei allen Strafprozessen die Wortprotokolle überliefert. Tonaufnahmen können also mitunter schon durch die Detailfülle der Zeugenaussagen einen deutlichen Mehrwert gegenüber der Aktenlage haben. Dies ist bei den genannten Aufzeichnungen aus dem ersten Auschwitz-Prozess der Fall,[11] aber auch bei den meisten der im Stasi-Unterlagen-Archiv überlieferten Prozesse.
Darüber hinaus heben auditive Quellen eine weitere, für das Gerichtsverfahren besonders wichtige Dimension hervor: Strafprozesse werden mündlich geführt. Die Hauptverhandlung ist geprägt von Rede und Gegenrede. Zeugenbefragungen, Plädoyers, das Schlusswort des oder der Angeklagten und schließlich die Verkündung des Urteils sind ihre wesentlichen Elemente. Die Mündlichkeit des Verfahrens, die nur in Ausnahmefällen durchbrochen wird, geht soweit, dass selbst schriftliche Stellungnahmen und Gutachten verlesen werden müssen. Diese mündliche Ebene wird in der Tonaufzeichnung offenkundiger als in der Transkription.[12] Wie treten die Prozessbeteiligten auf? Wie glaubwürdig sind die Zeugen? Wie aggressiv geht der Staatsanwalt den Angeklagten an? Wie viel Vertrauen schenkt der Richter einer Aussage? Auf derartige Fragen können Tondokumente weiterreichende Antworten geben als die schriftliche Überlieferung. Interessante Einsichten in die Rolle des Gerichtes, die Stimmung im Gerichtssaal und die innere Verfasstheit der Angeklagten Ulrike Meinhof konnte beispielsweise Gisela Diewald-Kerkmann anhand der wenigen vom Stammheimer RAF-Prozess überlieferten Tonaufnahmen eröffnen.[13]
Bei der Untersuchung der Tonaufzeichnungen lässt sich an jüngere Forschungen anknüpfen, die sich übergreifend und unter verschiedenen Leitfragen mit Klängen, Geräuschen und Tönen in der Geschichte befassen. Titel wie »Sound des Jahrhunderts«, »Acoustic Studies« oder »Der Klang der Zeitgeschichte« bezeugen den Aufschwung, den die historische und kulturwissenschaftliche Betrachtung der Töne und der Bedingungen des Hörens in den vergangenen Jahren erlebt hat.[14] Diese Konjunktur steht im Zusammenhang eines generell wachsenden Interesses der Geschichtswissenschaft an den lange vernachlässigten nicht-schriftlichen Quellen.[15] Sie liegt aber auch in der Zugänglichkeit von Tonquellen begründet, die sich durch die Digitalisierung enorm verbessert hat. In Vergessenheit geratene, spektakuläre Tonaufzeichnungen konnten mit digitaler Technik wieder hörbar gemacht werden.[16] Frühe Schallarchive, die teilweise bis in das 19. Jahrhundert zurückreichen, wurden wiederentdeckt.[17] Doch auch die große Masse der Tonaufzeichnungen des 20. Jahrhunderts ist durch Digitalisierung sehr viel leichter zugänglich als vorher. Statt mit Tonbandgeräten arbeitet der interessierte Wissenschaftler nun am PC, ein Mausklick ersetzt das Spulen des Bandes, Tiefenerschließung ermöglicht den sekundengenauen Zugriff auf einzelne Stellen einer stundenlangen Aufzeichnung. Im besten Falle sind Audiobestände sogar online verfügbar. Die Digitalisierungsanstrengungen der Archive haben jedoch eine Kehrseite: Viele öffentliche Archive – von den Archiven der Rundfunkanstalten abgesehen – haben sich erst spät ihrer Tonüberlieferung angenommen. Die Mehrheit der in den Magazinen liegenden Tonbänder ist über 30, teils über 50 Jahre alt. Viele Bänder werden aufgrund ihrer Materialbeschaffenheit nicht dauerhaft zu erhalten sein. Tondokumente, die jetzt oder in den nächsten Jahren nicht digitalisiert werden, drohen für die Nachwelt verlorenzugehen.
2. Die Tonüberlieferung im Stasi-Unterlagen-Archiv
Im BStU-Archiv sind Tonträger aus vier Jahrzehnten DDR-Geschichte vorhanden.[18] Systematisch unterschieden werden Tonträger, die bereits vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS) archiviert wurden, und Tonträger, die 1990 bei der Staatssicherheit aufgefunden wurden, die vom MfS aber nicht unbedingt zur dauerhaften Sicherung vorgesehen waren. Generell hat die Staatssicherheit Tonträger vielfach für ihre Arbeit eingesetzt. In den meisten Fällen waren die entstandenen Aufzeichnungen jedoch nicht zur Archivierung bestimmt, sondern wurden nach Auswertung oder Transkription gelöscht. Der Tonträger wurde anschließend wiederverwendet. Die heute noch vorhandene Überlieferung gibt daher zum Teil den Bearbeitungsstand von 1989/90 wieder. Aus der Praxis der Staatssicherheit, einmal transkribierte oder ausgewertete Tonbänder zu löschen, erklärt sich auch die Bestandsentwicklung: Von über 140.000 im Jahr 1990 aufgefundenen Tonträgern sind heute noch gut 20.000 im Bestand vorhanden. Die übrigen erwiesen sich als leer oder gelöscht.
Inhaltliche Schwerpunkte sind Aufzeichnungen von Gerichtsverfahren und von Vernehmungen. In großem Umfang sind zudem Dienstkonferenzen und andere interne Besprechungen sowie Veranstaltungen aus dem Bereich der Traditionspflege überliefert, darunter auch zahlreiche Reden des langjährigen Ministers für Staatssicherheit, Erich Mielke. Aus der operativen Arbeit des MfS sind aufgezeichnete IM-Berichte, Telefon- und Raumüberwachung im Archiv vorhanden. Den Dienstbetrieb spiegeln auch Aufnahmen von Diktaten, von Anrufen beim MfS sowie vom internen Funk- und Telefonverkehr wider. Insbesondere die letztgenannte Gruppe von Tondokumenten ermöglicht herausragende Einblicke in den Zerfall der Staatssicherheit während der Revolution 1989/90. Zeitliche Schwerpunkte der Überlieferung sind die 1970er- und 1980er-Jahre, doch sind auch zahlreiche Dokumente aus den vorangegangenen Jahrzehnten erhalten.
Vielfältig sind die Träger der Tonüberlieferung: Audio- und verschiedenste Diktierkassetten, Schallplatten und geradezu exotische Medien wie Tondrähte, Schallfolien und Diktierplatten. Überwiegend sind die Audio-Dokumente jedoch auf Tonband überliefert. Auch hier herrscht eine gewisse Vielfalt bei den Formaten (von 1,2 cm/s bis 76 cm/s) und Spulengrößen (bis 1.000 m auf einem Wickelkern). Die für die Bestandserhaltung wichtigste Unterscheidung ist jedoch das Material des Tonbandes: Von den 1940er-Jahren bis in die 1970er-Jahre hinein verwendete das MfS Magnetbänder auf Zellulose-Azetat-Basis, deren Klangqualität sehr gut ist. Allerdings sorgen endogene Zerfallsprozesse dafür, dass die Bänder häufig Schäden aufweisen und ihre weitere Erhaltung nicht mehr möglich ist. Gefürchtet ist das sogenannte Essig-Syndrom: Durch Feuchtigkeit oder Wärme lösen sich die Acetylgruppen von der Zellulosekette und verbinden sich mit Wasser zu Essigsäure. Die Trägerschicht baut sich chemisch ab, wird spröde, schrumpft und beginnt nach Essig zu riechen. Das Essig-Syndrom kann auf benachbart lagernde Bänder übergreifen, sodass eine separate Lagerung bzw. eine Digitalisierung mit anschließender Vernichtung der Originale angezeigt ist.
Die seit den 1970er-Jahren verwendeten Magnetbänder auf Polyesterbasis sind grundsätzlich schon wegen ihres geringeren Alters in besserem Zustand. Die Bänder sind dünner und geschmeidiger, sie werden nicht so leicht spröde. Doch unterliegt auch dieses Material chemischen Prozessen, die im Ergebnis zur Zerstörung des Tondokuments führen. Das Bindemittel, das die informationstragende Magnetschicht aus Eisenoxid und die Trägerschicht verbindet, verliert im Laufe der Zeit an Wirkung. Die Magnetschicht haftet an der vorherigen Wicklung. Durch die Verklebung kann beim Abspielen das Band reißen bzw. »blank« werden, wodurch die auf dem Band enthaltenen Informationen verloren gehen (sogenanntes Sticky-Shed-Syndrom). Durch Wärmebehandlung können die Verklebungen oft noch einmal gelöst werden, sodass ein einmaliges Abspielen für die Digitalisierung möglich ist. Danach sind die Bänder aber häufig unbrauchbar.
Die Tonüberlieferung des Ministeriums für Staatssicherheit ist zugänglich nach den Regeln des Stasi-Unterlagen-Gesetzes (StUG). Tondokumente, die dem inneren Dienstbetrieb des MfS zuzurechnen sind – wie Dienstkonferenzen und Schulungsunterlagen, aber auch Aufzeichnungen öffentlicher Prozesse –, sind meist ohne oder mit geringen Einschränkungen für Forschung und Medien nutzbar. Andere Aufnahmen müssen vor der Herausgabe zum Schutz von Persönlichkeitsrechten anonymisiert werden. Überlieferte Raum- und Telefonüberwachungen hingegen haben hohe Zugangshürden und können eher selten für Forschungszwecke genutzt werden.[19] Tondokumente der Staatssicherheit waren bereits verschiedentlich Gegenstand von Veröffentlichungen und Radiofeatures.[20] In der »Stasi-Mediathek« des BStU sowie über die gemeinsam mit dem Bundesarchiv betriebene Findmittelplattform ARGUS können Tondokumente der Staatssicherheit beispielhaft angehört werden.[21]
3. Aufzeichnungen von Strafprozessen
im Stasi-Unterlagen-Archiv
Das Ministerium für Staatssicherheit der DDR war als Untersuchungsorgan für die Ermittlungen in politischen Strafverfahren zuständig.[22] Daher sind im BStU-Archiv zahlreiche Ermittlungsverfahren überliefert. Etwa 500 Strafprozesse aus 40 Jahren DDR sind ganz oder teilweise als Tonmitschnitte vorhanden – eine quantitativ wie qualitativ herausragende Quellenbasis. Es handelt sich um Verfahren gegen Oppositionelle und Dissidenten, um Prozesse wegen Spionage und anderer politischer Straftatbestände sowie um Kriegsverbrecherprozesse. In die erste Kategorie gehören beispielsweise die Verfahren gegen prominente Dissidenten wie Walter Janka und Wolfgang Harich (1957) oder gegen Rudolf Bahro (1977). Die zweite Gruppe der Spionageprozesse ist die bei weitem größte. Überliefert sind zahlreiche Verfahren gegen Mitglieder von antikommunistischen Gruppierungen, vor allem der Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit und des Untersuchungsausschusses Freiheitlicher Juristen. Darüber hinaus verwahrt das Archiv Aufnahmen von Prozessen gegen tatsächliche oder vermeintliche Zuträger der Organisation Gehlen bzw. des Bundesnachrichtendienstes und anderer westlicher Geheimdienste sowie gegen Überläufer aus den Reihen des MfS. Von den Spionageprozessen nicht klar zu trennen sind häufig Strafverfahren gegen vermeintliche Saboteure in der Volkswirtschaft.
Kriegsverbrecherprozesse sind gleichfalls zahlreich überliefert: Darunter fallen Schauprozesse gegen westdeutsche Politiker, die in Abwesenheit der Angeklagten als Kritik an der Bundesrepublik und teilweise mit gefälschten Beweismaterialien inszeniert wurden. Die bekanntesten sind die Prozesse gegen den Bundesvertriebenenminister Theodor Oberländer und den Chef des Bundeskanzleramtes Hans Globke. Dazu gehören aber auch Verfahren gegen Männer und Frauen, die nachweislich an den Verbrechen des NS-Staates beteiligt gewesen waren, beispielsweise gegen den Auschwitz-Arzt Horst Fischer oder gegen Heinz Barth, einen der Mitakteure des Massakers von Oradour.
Die überlieferten Aufnahmen waren teilweise für die Öffentlichkeit bestimmt. Dies gilt vor allem für die Schauprozesse. Viele Spionageverfahren waren jedoch nicht öffentlich: Die Aufnahmen wurden nicht im Rundfunk verbreitet; auch im Publikum saßen in vielen Fällen nur ausgewählte MfS- und Armeeangehörige. Einige Prozesse, zum Beispiel gegen den Stasi-Offizier Werner Teske, der 1981 zum Tode verurteilt und hingerichtet wurde, waren so geheim, dass auch innerhalb des MfS nur wenige davon wussten. Im Sinne einer Aufarbeitung von Unrecht in der Diktatur lassen die Tonaufnahmen heute eine Neubewertung von Strafverfahren zu. Außerdem können sie eine gesellschaftshistorische Dimension eröffnen: Die Verhandlungsführung der Richter, die Bemühungen um Wahrheitsfindung und der Umgang mit den Angeklagten erlauben Rückschlüsse auf die Politisierung der Justiz, auf die Fairness des Verfahrens und insgesamt auf die Rolle der Justiz in der SED-Diktatur.
Die Aufnahmen aus den Gerichtssälen der DDR sind einerseits Quellen sui generis; sie ermöglichen durch die Untersuchung von Tonfall und Duktus der Prozessbeteiligten, von Atmosphäre und emotionaler Ansprache im Gerichtssaal weiterführende Erkenntnisse bezogen auf die jeweiligen Einzelfälle. Sie ergänzen aber auch die bereits vorhandene Forschung zur politischen Strafjustiz in der DDR, die sich im Regelfall allein auf die Aktenüberlieferung gestützt hat.[23] Der Informationsgehalt der Tonaufzeichnungen weicht in vielen Fällen von der schriftlichen Dokumentation ab. Dies gilt für die DDR-Überlieferung, obwohl in den meisten bedeutenden Strafprozessen ein Wortprotokoll geführt wurde. Es gilt im Übrigen nicht für die Bundesrepublik, wo die Strafprozessordnung gerade für die historisch besonders bedeutsamen Verfahren vor Land- und Oberlandesgerichten keine Wortprotokolle vorsieht.[24] Auch in ostdeutschen Strafprozessakten sind die Protokolle allerdings oft nicht oder nicht vollständig überliefert. Die Aufnahmen dienten in erster Linie der Beweiswürdigung vor Gericht. Die wesentlichen Dokumente eines Strafprozesses – Klageschrift und Urteil – liegen stets schriftlich in der Akte vor, die Protokolle hingegen wurden häufig nicht verwahrt.
Die Tonaufnahmen können, besonders in den nicht rechtstaatlich geführten politischen Strafprozessen der DDR, neues Licht auf die dem Verfahren zugrunde liegenden Gegebenheiten werfen, zumal wenn diese bis in die Urteilsbegründung hinein umstritten waren. Ein Beispiel hierfür ist der Prozess gegen Manfred Smolka, einen 1958 nach Westdeutschland geflüchteten Offizier der Grenztruppen. In dem Prozess gab es unterschiedliche Aussagen sowohl über das Ausmaß der Zusammenarbeit mit westlichen Dienststellen nach der erfolgten Flucht als auch über den Ort seiner Festnahme im Grenzgebiet zwischen den beiden deutschen Staaten.[25]
Nicht nur eine Neubewertung von Prozessen ermöglichen die Tonaufnahmen. Sie rücken auch Sachverhalte in den Fokus, die für den Prozess von geringerer, für den Historiker aber von größerer Bedeutung sind. So liefern die Aufnahmen von Kriegsverbrecherprozessen Details über die während des Zweiten Weltkrieges an der Zivilbevölkerung verübten Gewalttaten. Aber auch in anderen Strafverfahren spielt das Verhalten der Angeklagten während des Zweiten Weltkrieges häufig eine Rolle. In manchen Prozessen, wie beispielsweise dem Verfahren gegen Walter Praedl wegen Brandstiftung Anfang der 1960er-Jahre, kamen Ereignisse und Handlungen aus dem Zweiten Weltkrieg zutage, die nicht eigentlicher Gegenstand des Prozesses waren: Praedl war nicht wegen seiner Handlungen als Soldat der Wehrmacht angeklagt. Dennoch wurden zwei Kriegsverbrechen vor dem Bezirksgericht Frankfurt (Oder) zur Sprache gebracht, an denen er beteiligt war. Praedl hatte nach eigener Aussage 1941/42 an Operationen der Wehrmacht gegen vermeintliche Partisanen teilgenommen. In diesem Zusammenhang hatte er drei polnische und sechs sowjetische Zivilisten erschossen.[26] So eröffnen die Tonaufnahmen mitunter Einsichten in unbekannte Sachverhalte, die man im BStU-Archiv nicht unbedingt vermuten würde.
4. Möglichkeiten und Grenzen
einer erweiterten Analyse von Prozessen
Die Angeklagten in den politischen Prozessen waren Gegner des SED-Regimes und unschuldig Verfolgte ebenso wie Überläufer, Deserteure oder Agenten westlicher Dienste. Sie zeigen sich bei ihren Aussagen, ihren Angaben zur Person und ihren Schlussworten in ganz unterschiedlicher Verfassung. Die Tonaufnahmen helfen, die biographischen Präsentationen zu verstehen, mit denen die Angeklagten ihre vermeintlichen oder tatsächlichen Vergehen rechtfertigten, wie beispielsweise im Schlusswort des bereits erwähnten Manfred Smolka.[27] Auch die Aufzeichnungen der Stimmen sozialistischer Dissidenten, die vor Gericht oftmals ungebrochen und voller Leidenschaft auftraten, bieten einen aussagekräftigen Zugang zum Denken und zur politischen Haltung von Gegnern der SED – als Beispiel sei das Schlusswort des Philosophen Rudolf Bahro genannt, der 1978 wegen Geheimnisverrats und nachrichtendienstlicher Tätigkeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu acht Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Bahro zeigte sich in seinen politischen Überzeugungen sowie in seiner Identität als Kommunist und Marxist unbeeindruckt von den ihm vorgehaltenen Vergehen und der drohenden Strafe.[28]
Hier soll die Relevanz der Analyse von Tonaufzeichnungen aus Prozessen an einem anderen Beispiel verdeutlicht werden, dem schon genannten Verfahren wegen Brandstiftung und Sabotage gegen Walter Praedl vor dem Bezirksgericht Frankfurt (Oder). Das Gericht verurteilte Praedl zum Tode, weil es die Brandstiftung als »Diversion in einem besonders schweren Fall« auffasste – Praedl hatte am 7. Oktober 1961, also dem Jahrestag der DDR-Gründung, in einer Scheune der LPG »Neue Ordnung« in Bad Freienwalde Feuer gelegt. Die Herleitung der besonderen Schwere der Tat erfolgte aus dem politischen Kontext. Das Gericht zog eine direkte Linie von der »Mordbrennerei« in der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg und Praedls damaligen Taten zu der Brandstiftung in Bad Freienwalde und schließlich zu »Adenauer […] und Konsorten, die die […] Welt in Brand setzen«. Aus Praedl machte das Gericht somit eine Personifikation der Kontinuität des »Faschismus« in Deutschland über 1945 hinaus.[29]
Die Tonaufnahme der Verhandlung zeigt hingegen einen Angeklagten, der offenkundig – ob durch die aggressive Verhandlungsführung oder die Untersuchungshaft – bereits gebrochen ist. Nur gelegentlich begehrt er auf, stellt einen Sachverhalt richtig. Scharfe Nachfragen bringen aber meist die vom Richter gewünschten Aussagen. Die kurzen, abgehackten Antworten belegen Praedls Mutlosigkeit. Seine Wortbeiträge zeigen einen wenig gebildeten, letztlich unpolitischen Menschen ohne gefestigtes Weltbild, der kaum als Beispiel für die Kontinuität faschistischer Geisteshaltung taugt. Praedls Motiv für die Brandstiftung war nicht, ein politisches Fanal zu setzen, sondern lag vielmehr in der Wut darüber begründet, nach dem Bau der Mauer nicht mehr nach West-Berlin reisen zu können. Hier lassen die Tonaufzeichnungen eine differenzierte Beurteilung des Angeklagten und des Prozessgeschehens zu.
Die Überbrückung der zeitlichen Distanz birgt auch Gefahren, wenn die Unmittelbarkeit der Tonaufnahme den quellenkritischen Blick versperrt. Eine Neubewertung von Gerichtsverfahren anhand von Tonaufnahmen kann ohne Kontextualisierung und Einordnung in den historischen Rahmen kaum gelingen.[30] Zudem darf nicht vergessen werden, dass eine Tonaufnahme kein vollumfängliches Abbild einer historischen Wirklichkeit ist. Die Unmittelbarkeit, die eigentliche Basis des Prinzips der Mündlichkeit im Strafprozess, kann das Tonband nur zum Teil wiedergeben. Zwar übermittelt die Stimme mehr Informationen als eine Transkription, doch fehlen viele Bestandteile der Kommunikation vor Gericht.[31]
5. Die Richter und ihre Verhandlungsführung
Obwohl sie nur vier Jahre lang ein Richteramt bekleidete, war Hilde Benjamin die bekannteste Richterin der DDR. Von 1949 bis 1953 führte sie als Vizepräsidentin des Obersten Gerichtes der DDR den Vorsitz in 13 politischen Strafprozessen. Sie verhängte durchgehend harte Strafen, darunter zwei Todesurteile und 14 Verurteilungen zu lebenslanger Haft.[32] In der Bundesrepublik galt sie als »rote« oder »blutige Hilde« und wurde mit Roland Freisler verglichen, dem Exponenten der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz.[33] Dieser Vergleich war fraglos dem Klima des Kalten Krieges geschuldet, bietet aber gerade im Hinblick auf den historischen Gehalt der überlieferten Tondokumente einen weiterführenden Ansatz.
Die politischen Verfahren, in denen Freisler und Benjamin den jeweiligen Vorsitz führten, waren hoch brisante Prozesse. Die Urteile standen im Vorfeld fest und entsprachen der politisch determinierten Linie. Die Verhandlungsführung von Freisler und Benjamin war darauf ausgerichtet, das gewünschte Ergebnis zu erreichen:[34] Beide unterbrechen die Angeklagten oder Zeugen häufig, insbesondere dann, wenn deren Aussagen nicht in die beabsichtigte Richtung weisen. Durch geschlossene, mit ja oder nein zu beantwortende Fragen werden die Aussagen gelenkt. Charakteristisch ist zudem, dass die Richter Aussagen der Angeklagten wiederholen – in einem Tonfall, der ihre Glaubwürdigkeit untergraben soll oder sie ins Lächerliche zu ziehen sucht.
Während diese grundsätzlichen Gemeinsamkeiten der Strafverfolgung von politischen Gegnern und Widerstandskämpfern in beiden Diktaturen auch durch die schriftlichen Quellen bereits nachvollziehbar sind, lassen insbesondere die überlieferten Tonaufnahmen der Gerichtsverfahren die Unterschiede zwischen Freisler und Benjamin hervortreten: Freisler brüllt und schreit. Er beschimpft die Angeklagten, demütigt sie durch Herabsetzungen und teilweise derbe Beleidigungen. Er vollzieht in Duktus und Tonalität die dem nationalsozialistischen Terror immanente Entmenschlichung des Gegners. Hilde Benjamins Duktus dagegen hebt sich von Freisler deutlich ab. Ihre Stimme bleibt ruhig. Sie nutzt Ironie, um die Aussagen von Angeklagten unglaubwürdig zu machen, und auch um deren Beweggründe und weltanschaulichen Vorstellungen ins Lächerliche zu ziehen. Mehr an Regung erlaubt sie sich jedoch nicht. Nie verliert sie die Kontrolle, weder über ihre Stimme noch über den Prozess. Urteile verliest Benjamin ohne Emotion oder gar Pathos, nahezu tonlos. Selbst bei Todesurteilen hebt sich ihre Stimme nicht.[35]
So macht gerade der Kontrast der Tonaufnahmen der beiden bekanntesten Repräsentanten die ideologische Überfrachtung der Justiz in den beiden deutschen Diktaturen deutlich. Freisler folgt dem Spektakel der nationalsozialistischen Propaganda, er imitiert – darauf hat Claudia Schmölders hingewiesen – die »Herrenmenschen-Intonation« der NS-Wochenschauen. Seine plumpe, aber effektvolle Rhetorik entwickelt eine unmittelbare Wucht.[36]
Hilde Benjamins Verhandlungsführung zielt – ohne Spektakel – in eine ähnliche Richtung. Gerade ihre Urteilsverkündungen spiegeln jedoch eher die Rituale kommunistischer Parteitage, auf denen ebenso ohne Regung zentrale politische Botschaften verlesen wurden. Benjamin wähnte sich ebenso wie die kommunistischen Parteien als Vollstreckerin einer gesetzmäßigen und unaufhaltsamen historischen Wahrheit. Ihre Rhetorik bedurfte daher keiner Effekte, erfüllte sie doch vermeintlich nur eine gesetzmäßig verlaufende geschichtliche Entwicklung.[37]
Benjamins Duktus war stilbildend für Richter in der DDR. Deutlich wird dies beispielsweise an Walter Ziegler, ihrem Nachfolger als Vizepräsident des Obersten Gerichtes. In dieser Funktion verhängte er mehrere Todesurteile. 1958 in die Provinz versetzt, profilierte er sich auch am Bezirksgericht Frankfurt (Oder) mit harten Urteilen. So endete das Strafverfahren gegen Walter Praedl mit einem Todesurteil. An dem Verfahren gegen Praedl lässt sich gut zeigen, dass Ziegler zahlreiche Elemente der Verhandlungsführung Benjamins übernahm: die Steuerung der Aussagen der Zeugen und des Angeklagten durch geschlossene Fragen, scharfes Nachfragen, um die gewünschten Aussagen zu erhalten, und beißende Ironie, um nicht in das vorgefertigte Raster passende Antworten des Angeklagten zu marginalisieren. Die Redezeit des Richters übertraf diejenige des Angeklagten deutlich. Die Tonaufnahmen zeigen jedoch auch deutliche Unterschiede zu Benjamin: Ziegler agiert viel aggressiver, bedrängt den Angeklagten immer wieder, um die gewünschten Aussagen zu bekommen. Seine Rhetorik zielt wesentlich stärker als diejenige Benjamins auf den Effekt, was in diesem Falle vor allem dazu diente, dem Verfahren eine politische Dimension und Bedeutung zu geben, die über das tatsächliche Vergehen des Angeklagten hinausging. Praedl wurde zum Tode verurteilt und am 25. Januar 1962 hingerichtet.[38]
Dieser Beitrag sollte die Tonaufnahmen politischer Prozesse im Stasi-Unterlagen-Archiv präsentieren und auf drei Ebenen – Beziehung zur Aktenüberlieferung, Interpretation des Prozessgeschehens, Rückschlüsse auf die Rolle und Bedeutung der Justiz innerhalb der SED-Diktatur – die Möglichkeiten aufzeigen, historische Tondokumente zu analysieren. Die vielfältige Überlieferung von Prozessaufnahmen im BStU-Archiv erlaubt weiterführende Untersuchungen zu Spionage und Widerstand gegen die SED-Diktatur im Kalten Krieg, zu Dissidenten und Opposition in der DDR, zum Umgang mit Überläufern und Verrätern, zu Verbrechen im Zweiten Weltkrieg und dem Umgang damit in der DDR sowie zum Justizsystem und der Justizgeschichte der DDR.
Andere Tondokumente bieten sich für künftige Forschungen an: zu Überwachungsmaßnahmen und zur DDR-Opposition, wenn man die zahlreichen akustischen Überwachungsquellen des MfS heranzieht; zur Selbstwahrnehmung und zum Selbstverständnis des MfS, die sich in den Reden von Erich Mielke, internen Veranstaltungen und mitgeschnittenem Telefon- und Funkverkehr spiegeln; oder zu Techniken und Methoden der Staatssicherheit, beispielsweise anhand der Dialekt-Datenbank, einer Sammlung von Tondokumenten, die die Identifizierung von anonymen Anrufern vereinfachen sollte.
Die digitale Verfügbarkeit von Tondokumenten wird entsprechende Forschungen in den kommenden Jahren weiter erleichtern – andererseits werden jene Tonbänder, die noch nicht gesichert sind oder in nächster Zeit gesichert werden, bald zerfallen. Die aufwendige und teure Bewahrung von Tonaufzeichnungen aus dem 20. Jahrhundert bedarf großer Anstrengungen der Archive. Die Geschichtswissenschaft kann diese Anstrengungen unterstützen, indem sie Tondokumente nachfragt sowie die Archive, ihre Geldgeber und die den Kulturgut-Erhalt fördernden Institutionen zum Handeln anregt.
Anmerkungen:
[1] Am bekanntesten sind die Filmaufnahmen der Prozesse vor dem Volksgerichtshof unter Freisler, die jedoch im »Dritten Reich« nicht gezeigt werden durften, da die Verschwörer des 20. Juli 1944 sich als standhafter erwiesen, als die Propaganda es erwartet hatte. Das Filmmaterial befindet sich heute im Bundesarchiv. Aufnahmen gibt es online beispielsweise beim United States Holocaust Memorial Museum.
[2] Das vielfach für Dokumentationen aufbereitete Rohmaterial befindet sich in den National Archives in Washington, D.C. Über den dortigen Online-Katalog werden große Teile des Filmmaterials zum Download bereitgestellt.
[3] Geregelt in § 169 (2) Gerichtsverfassungsgesetz. Dem Verbot war eine längere Diskussion um die Zulassung von Fernsehen und Rundfunk vorangegangen. Auslösend für den Gesetzgebungsprozess war wohl ein Verfahren gegen den CDU-Politiker Walter Hallstein wegen Vorteilsnahme. In dem Verfahren – Hallstein wurde freigesprochen – hatte das Bonner Landgericht Foto- und Fernsehaufnahmen zugelassen, was die entsprechende Debatte auslöste. Vgl. Cornelia Vismann, Medien der Rechtsprechung, Frankfurt a.M. 2011, S. 298f., sowie das Gutachten der Großen Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes: Ist das 1964 geschaffene Verbot von Bild- und Tonübertragungen aus Gerichtsverhandlungen noch zeitgemäß?, Waren/Müritz 2013. In der DDR waren Tonaufzeichnungen grundsätzlich zugelassen. Vgl. Ministerium der Justiz (Hg.), Strafprozeßrecht der DDR. Kommentar zur Strafprozeßordnung, 2., völlig neu bearb. Aufl. Berlin (Ost) 1987, S. 303.
[4] Unter <http://auschwitz-prozess.de> hat das Fritz Bauer Institut eine Auswahl veröffentlicht. Die Originale befinden sich im Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden. Zur Überlieferungsgeschichte siehe Werner Renz, Anmerkungen zum Tonbandmitschnitt im 1. Frankfurter Auschwitz-Prozess, September 2013.
[5] Gisela Diewald-Kerkmann, Die Rote Armee Fraktion im Original-Ton. Die Tonbandmitschnitte vom Stuttgarter Stammheim-Prozess, in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 5 (2008), S. 299-312.
[6] Eine Übersicht ist nicht veröffentlicht. Die regionalen und überregionalen Archivportale geben jedoch Ansätze für Recherchen.
[7] Ein politischer Prozess ist in Otto Kirchheimers klassischer Definition dadurch gekennzeichnet, dass er »unmittelbar zu einem Faktor im Kampf um die politische Macht wird« (Otto Kirchheimer, Politische Justiz. Verwendung juristischer Verfahrensmöglichkeiten zu politischen Zwecken, Hamburg 1993 [engl. Erstausgabe Princeton 1961], S. 85). Die politische Strafjustiz in der DDR im engeren Sinne umfasst jene Strafprozesse, bei denen Art. 6 der DDR-Verfassung, die §§ 105-107 (Sabotage, Menschenhandel, Hetze), 215, 219, 249 (Rowdytum, ungesetzliche Verbindungsaufnahme, asoziales Verhalten) des Strafgesetzbuches zur Anwendung kamen oder bei denen das Ministerium für Staatssicherheit als Strafverfolgungsbehörde tätig wurde. Siehe allgemein Falko Werkentin, Politische Strafjustiz in der Ära Ulbricht. Vom bekennenden Terror zur verdeckten Repression, 2., überarb. Aufl. Berlin 1997.
[8] Vgl. Annette Ramelsberger, Soll im NSU-Prozess ein Tonband mitlaufen?, in: Süddeutsche Zeitung, 12.1.2017.
[9] Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (EMöGG). Zitiert wird hier die im Gesetz beschlossene Neufassung des § 169 Gerichtsverfassungsgesetz. Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte neben Ton- auch Filmaufnahmen und etwas lockerere Verwendungsmöglichkeiten vorgesehen. Siehe die Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren. Da die Entscheidung, welchen Prozessen eine entsprechende Bedeutung zukommt, in das Ermessen des Gerichtes gestellt ist, bleibt die praktische Relevanz des Gesetzes noch abzuwarten.
[11] Vgl. Renz, Anmerkungen (Anm. 4).
[12] Vgl. Vismann, Medien der Rechtsprechung (Anm. 3), bes. S. 112-129; Mladen Dolar, His Master’s Voice. Eine Theorie der Stimme, Frankfurt a.M. 2014 (erstmals Ljubljana 2003), S. 146-149.
[13] Diewald-Kerkmann, Rote Armee Fraktion (Anm. 5).
[14] Beispielhaft: Gerhard Paul/Ralph Schock (Hg.), Sound des Jahrhunderts. Geräusche, Töne, Stimmen 1889 bis heute, Bonn 2013; Dirk Matejovski (Hg.), Resonanzräume. Medienkulturen des Akustischen, Düsseldorf 2014; Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 8 (2011) H. 2: Politik und Kultur des Klangs im 20. Jahrhundert, hg. von Daniel Morat, Christine Bartlitz und Jan-Holger Kirsch; Netzwerk »Hör-Wissen im Wandel« (Hg.), Wissensgeschichte des Hörens in der Moderne, Berlin 2017; Daniel Morat/Thomas Blanck, Geschichte hören. Zum quellenkritischen Umgang mit historischen Tondokumenten, in: Geschichte in Wissenschaft und Unterricht 66 (2015), S. 703-726.
[15] Dazu programmatisch Thomas Lindenberger, Vergangenes Hören und Sehen. Zeitgeschichte und ihre Herausforderung durch die audiovisuellen Medien, in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 1 (2004), S. 72-85.
[16] Z.B. die älteste bekannte Tonaufzeichnung überhaupt, eine Aufnahme des Erfinders des Phonautographen Édouard-Léon Scott de Martinville von 1860 – zu hören auf <http://firstsounds.org> – oder die einzige, 2012 wiederentdeckte Sprachaufnahme Otto von Bismarcks.
[17] Vgl. z.B. zum Wiener Phonogrammarchiv Kathrin Dreckmann, Verba volant, scripta manent. Das kulturelle Gedächtnis und die Archivierung des Akustischen, in: Ruth-E. Mohrmann (Hg.), Audioarchive. Tondokumente digitalisieren, erschließen und auswerten, Münster 2013, S. 9-23.
[18] Vgl. auch Silvia Oberhack/Katri Jurichs/Elke Steinbach, Die Töne der Staatssicherheit. Die Audioüberlieferung des MfS, in: Info7. Medien – Archive – Information 25 (2010) H. 2, S. 10-13.
[19] Vgl. das Forschungsprojekt von Karin Bijsterveld zur »Auditory Surveillance« u.a. am Beispiel der Stasi; sowie Ilko-Sascha Kowalczuk/Arno Polzin (Hg.), Fasse Dich kurz! Der grenzüberschreitende Telefonverkehr der Opposition in den 1980er Jahren und das Ministerium für Staatssicherheit, Göttingen 2014.
[20] Audiobücher z.B.: Maximilian Schönherr, Fallbeil für Gänseblümchen. Der Spionageprozess gegen Elli Barczatis und Karl Laurenz im Originalton. Feature, Basel 2012; Marcus Heumann/Elke Kimmel, Abgesang der Stasi. Die letzten Monate der Staatssicherheit im Originalton, Berlin 2015. Darüber hinaus wurden Tonaufzeichnungen aus dem Stasi-Unterlagen-Archiv in zahlreichen Radio- und Fernsehproduktionen verwendet.
[21] Unter <http://www.stasi-mediathek.de> sind 24 Tondokumente veröffentlicht (Stand 5.1.2018), u.a. Reden von Erich Mielke und Markus Wolf, Ausschnitte aus den Spionageprozessen gegen Werner Haase und andere sowie gegen Manfred Smolka, Schulungsunterlagen und Aufnahmen aus der Wendezeit 1989/90. Über ARGUS lassen sich insgesamt 113 Tonaufzeichnungen aus den Teilbeständen Abt. XI (Chiffrierwesen), HA XIV (Untersuchungshaft, Strafvollzug), HA Kader und Schulung, HA Personenschutz, SED-Kreisleitung, Wachregiment, Zentrale Arbeitsgruppe Geheimnisschutz direkt anhören. Beide Sammlungen werden kontinuierlich erweitert.
[22] Verantwortlich war die Hauptabteilung IX. Vgl. hierzu auch Roger Engelmann/Frank Joestel, Hauptabteilung IX: Untersuchung. MfS-Handbuch Anatomie der Staatssicherheit. Geschichte, Struktur und Methoden, Berlin 2016.
[23] Die wichtigste Literatur: Werkentin, Politische Strafjustiz (Anm. 7); Andreas H. Apelt/Robert Grünbaum/Martin Gutzeit (Hg.), Von der SED-Diktatur zum Rechtsstaat. Der Umgang mit Recht und Justiz in der SBZ/DDR, Berlin 2012; Roger Engelmann/Karl Wilhelm Fricke, Konzentrierte Schläge. Staatssicherheitsaktionen und politische Prozesse in der DDR 1953–1956, Berlin 1998; Karl Wilhelm Fricke, Politik und Justiz in der DDR. Zur Geschichte der politischen Verfolgung 1945–1968. Bericht und Dokumentation, Köln 1990; Roger Engelmann/Clemens Vollnhals (Hg.), Justiz im Dienste der Parteiherrschaft. Rechtspraxis und Staatssicherheit in der DDR, Berlin 1999, 2., durchges. Aufl. 2000.
[24] Die entsprechende Vorschrift für die Bundesrepublik ist § 273 Absatz 2 der Strafprozessordnung. Landgerichte sind in der Bundesrepublik erstinstanzlich bei Verfahren ab einer Straferwartung von vier Jahren Freiheitsstrafe zuständig (§ 74 Gerichtsverfassungsgesetz); die Oberlandesgerichte sind erstinstanzlich zuständig für Staatsschutzsachen sowie für schwerwiegende Straftaten, bei denen der Generalbundesanwalt die Strafverfolgung übernimmt (§ 120 Gerichtsverfassungsgesetz), also beispielsweise bei den Terrorismusprozessen gegen die RAF oder den NSU. Dass das Fehlen von Wortprotokollen inzwischen als Problem wahrgenommen wird, zeigt Annette Ramelsberger, Ein Protokoll, das nichts protokolliert, ist keines, in: Süddeutsche Zeitung, 20.7.2017. In der DDR waren die wesentlichen Inhalte der im Strafprozess gemachten Aussagen zu protokollieren. Eine vollständige, also wörtliche, Protokollierung hatte zu erfolgen, wenn die entsprechende Aussage wesentliche Bedeutung für die Feststellung des Sachverhaltes oder die Beweiswürdigung hatte. Siehe §§ 253-254 Strafprozessordnung in der Fassung von 1968, bzw. wortgleich §§ 229-230 Strafprozessordnung in der Fassung von 1952. Vgl. auch Ministerium der Justiz, Strafprozeßrecht der DDR (Anm. 3), S. 302-306.
[25] Erziehung mit der Guillotine. Wie die Stasi an Manfred Smolka ein Exempel statuierte, URL: <http://www.stasi-mediathek.de/geschichten/erziehung-mit-der-guillotine>. Als Tondokument siehe Smolkas Schlusswort im Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Erfurt, Mai 1960: <http://www.stasi-mediathek.de/medien/schlusswort-manfred-smolkas-beim-strafprozess-vor-dem-bezirksgericht-erfurt/>.
[26] Zu dem Prozess siehe auch Jens Niederhut, 1961: Der Klang des MfS. Tondokumente aus einem Gerichtsprozess, in: Karsten Jedlitschka/Jens Niederhut/Philipp Springer (Hg.), Verschluss-Sachen. Dokumente, Fotos, Objekte aus dem Archiv der Staatssicherheit. Mit Fotografien von Christian Appl, Berlin 2017, S. 57-60.
[27] Siehe Anm. 25.
[28] Das Schlusswort ist in Auszügen veröffentlicht in: Guntolf Herzberg/Kurt Seifert, Rudolf Bahro. Glaube an das Veränderbare. Eine Biographie, Berlin 2002, S. 258-262.
[29] Der Prozess ist vollständig als Tonaufzeichnung überliefert: BStU, MfS, HA IX, Tb, Nr. 1465-1477, 2121f.
[30] Interessant ist beispielsweise die unterschiedliche Bewertung, die das Plädoyer von Rechtsanwalt Gregor Gysi im Prozess gegen Rudolf Bahro erfährt. Bahros Biographen Herzberg und Seifert, die die Aktenüberlieferung verwendet haben, halten das Plädoyer für einen »bestechend durchdachten«, wenngleich am Ende mutlosen Versuch, die Anklage systematisch zu entkräften, ohne den engen Rahmen des politischen Prozesses zu verlassen (Herzberg/Seifert, Bahro [Anm. 28], S. 256f.). Peter Wensierski hingegen kommt anhand der Tonaufzeichnung zu dem Schluss, dass Gysi in seinem Plädoyer vor allem die Korrektheit des Verfahrens und den Strafanspruch des Staates gerechtfertigt habe. Peter Wensierski, Die geheimen Tonbänder mit Gregor Gysi, in: Spiegel Online, 12.5.2014 (mit Tondokumenten). Die divergierende Bewertung hängt sicher auch mit den Intentionen der jeweiligen Autoren zusammen, verweist aber ebenso darauf, dass schriftliche und akustische Quellen den Blick des Historikers in unterschiedliche Richtungen lenken können.
[31] So begründen sich auch Vorbehalte gegen die Aufzeichnung von Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik. Vgl. Vismann, Medien der Rechtsprechung (Anm. 3), S. 121f.
[32] Siehe die Aufstellung der 13 Strafprozesse bei Andrea Feth, Hilde Benjamin. Eine Biographie, Berlin 1997, S. 241-245.
[33] Siehe z.B. Rudolf Wassermann, Freisler und Benjamin als Exponenten totalitärer Justiz, in: Deutsche Richterzeitung 1994, S. 281-285; Karl-Wilhelm Fricke, Akten-Einsicht. Rekonstruktion einer politischen Verfolgung, Berlin 1995, 4., aktualis. Aufl. 1997, S. 27.
[34] Für die politischen Prozesse der DDR gab es in der Regel eine Vorgabe durch das MfS für die Durchführung des Prozesses, in der die Anklagepunkte, die Beweismittel, die politische Zielsetzung, das Personal (Richter, Staatsanwälte) und das Urteil festgelegt wurden. Ein Beispiel für eine solche Vorgabe mit Bestätigungsvermerk von Erich Mielke findet sich in den Unterlagen zu Manfred Smolka (Anm. 25).
[35] Zu Benjamins Verhandlungsführung vgl. auch Feth, Hilde Benjamin (Anm. 32), S. 108-124.
[36] Claudia Schmölders, Freislers Stimme. Vernichtungsrhetorik vor dem Volksgerichtshof 1944, in: Paul/Schock, Sound des Jahrhunderts (Anm. 14), S. 298-301.
[37] Zur unterschiedlichen Bedeutung der Stimme in kommunistischen und faschistischen Diktaturen vgl. Dolar, His Master’s Voice (Anm. 12), S. 155-163.
[38] Walter Ziegler wurde wenig später in seine alte Position als Vizepräsident des Obersten Gerichtes zurückversetzt. Die Gründe dafür sind unklar. Er war zuvor für die harten Urteile in Frankfurt kritisiert worden, was ihm aber offenkundig nicht geschadet hat. Vgl. Werkentin, Politische Strafjustiz (Anm. 7), S. 320.